martina heck

23.07.2014

Vollstreckung eines sofort vollziehbaren Tierhaltungsverbots

Hat eine Behörde ein sofort vollziehbares Verbot, Tiere zu halten und zu betreuen, nach § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochen, so wird dieses Verbot nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis nach landesrechtlichen Vorschriften vollstreckt.

Hintergrund der Entscheidung war folgender Fall:

Durch tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners (Behörde) vom 23.01.2014 wurde dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden gemäß § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG mit sofortiger Wirkung untersagt und ihm aufgegeben, die bereits am 16.12.2013 mündlich angeordnete und durchgeführte Wegnahme sowie anderweitige pflegliche Unterbringung seiner 12 Islandpferde sowie deren Veräußerung – voraussichtlich im Wege des freihändigen Verkaufs – zu dulden, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen vier Wochen einen Interessenten für den Erwerb der Pferde zu benennen. In der Begründung der Verfügung ist zur vorgesehenen Veräußerung der Pferde ausgeführt, diese werde zur Umsetzung des Halteverbots gemäß § 16 a TierSchG i.V.m. der analogen Anwendung des § 23 SPolG unter Berücksichtigung etwaiger tierschutzrechtlich relevanter Belange vorgenommen.

Gegen diese, seinen Bevollmächtigten am 28.01.2014 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 24.02.2014 Widerspruch eingelegt und beantragt, hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs der Tiere die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Letzteres hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 04.03.2014 abgelehnt, woraufhin der Antragsteller am 18.03.2014 bei dem Verwaltungsgericht beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich des Verkaufs der Pferde anzuordnen. Am 21.3.2014 beantragte der Antragsgegner, das einstweilige Rechtschutzbegehren des Antragstellers zurückzuweisen. Er teilte mit, dass inzwischen bereits sieben der 12 Pferde verkauft und übergeben worden seien. Bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung werde kein weiteres Pferd mehr veräußert werden.

Die erstinstanzliche Entscheidung:

Durch Beschluss vom 22.05.2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die in der tierschutzrechtlichen Verfügung vom 23.01.2014 getroffenen Anordnungen seien nach der (landesrechtlichen) Vorschrift des § 5 Abs. 3 VetALG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Soweit inzwischen bereits sieben Pferde veräußert worden seien, habe der Antrag sich erledigt. Hinsichtlich der noch vorhandenen fünf Pferde sei bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg biete. Das Verwaltungsgericht führt im Einzelnen aus, dass die Wegnahme der 12 Pferde ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG finde und das Verbot, Pferde zu halten und zu betreuen, das auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG ergangen sei, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliege. Gleiches gelte hinsichtlich der Verpflichtung, die Veräußerung der Pferde zu dulden; insbesondere sei die seitens des Antragstellers hinsichtlich des Pferdehaltungsverbots und der Duldung der Veräußerung der Pferde in Abrede gestellte Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller werde auch in Zukunft mangels der erforderlichen Sachkunde Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben begehen, nach Aktenlage gerechtfertigt. Die mildere Handlungsalternative eines Einschreitens ausschließlich nach Maßgabe des § 16 a Abs. 1 S.z 2 Nr. 2 TierSchG sei fallbezogen angesichts des staatlichen Schutzauftrages aus Art. 20 a GG keine gleich geeignete und damit vorzuziehende tierschutzrechtliche Maßnahme.

Die zweitinstanzliche Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts in seinem Schriftsatz vom 05.06.2014, der den Umfang der von dem Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Prüfung bestimmt, entgegen, er habe anlässlich seines Widerspruchs und im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass er bereit sei, alles Erforderliche zu unternehmen, um die behördlicherseits beanstandeten Mängel bezüglich der Unterbringung der Pferde zeitnah abzustellen und künftig vollumfänglich eine tierärztliche Versorgung der Pferde sicherzustellen. Indes hätten weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht sich mit seinen detaillierten Vorschlägen, wie er dies im Einzelnen bewerkstelligen wolle, auseinandergesetzt und diese keiner Überprüfung auf ihre Realisierung unterzogen. Sinngemäß macht er geltend, dass dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen sei und zu dem Ergebnis führen werde, dass die Bedenken gegen die Rückgabe zumindest der noch nicht veräußerten fünf Pferde ausgeräumt seien.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht Saarlouis nicht gefolgt.

Zur Klarstellung hat es zunächst darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3 VetALG sofort vollziehbare Auferlegung der Pflicht, die Veräußerung der Pferde zu dulden, ausweislich der Begründung der tierschutzrechtlichen Anordnung behördlicherseits nicht auf § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG gestützt wird und in dieser Vorschrift auch keine Rechtsgrundlage finden könnte. Denn die dort vorgesehene Möglichkeit, ein zulässigerweise fortgenommenes und vorübergehend anderweitig pfleglich untergebrachtes Tier zu veräußern, knüpft tatbestandlich daran an, dass dem Halter eine – ergebnislos verstrichene – Frist gesetzt wurde, binnen derer er eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen hat. Eine solche Frist ist dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung seiner Pferde nicht gesetzt worden.

Indes war die Setzung einer Frist zur Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung der Pferde anlässlich deren Wegnahme und anderweitigen Unterbringung durch Einschreiten vom 16.12.2013 bzw. im Anschluss an diese Maßnahme nicht erforderlich. Das Einschreiten des Antragsgegners erschöpfte sich nämlich nicht in der Maßnahme vom 16.12.2013 bzw. dem diesbezüglichen Teil der Anordnung vom 23.1.2014. Vielmehr untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller durch letztgenannte Verfügung gleichzeitig auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Pferden. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass dieser Anordnung, die ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, vorlagen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben begehen wird, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Argumentation dargelegt, und letztlich zieht der Antragsteller dies im Beschwerdeverfahren bezogen auf den Zeitpunkt der Anordnung seinerseits nicht ernsthaft in Zweifel.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das verfahrensgegenständliche Verbot des Haltens und des Betreuens von Tieren nach den einschlägigen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften vollstreckt wird. Insoweit hat sich das Oberverwaltungsgericht Saarlouis einer entsprechenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg angeschlossen, welches ausgeführt hat, dass § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG zwar eine besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs vorsieht und sich insoweit als bundesgesetzliche Sondervorschrift für die Anwendung unmittelbaren Zwangs darstellt, dies aber nicht ausschließt, ein Tierhaltungsverbot nach § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften zu vollstrecken. Von dieser Möglichkeit macht der Antragsgegner fallbezogen Gebrauch.

Er stützt seine Berechtigung zur Veräußerung der Pferde auf die landesrechtliche Vorschrift des § 23 SaarlPolG, die die Verwertung einer sichergestellten Sache nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift – inhaltsgleich mit der niedersächsischen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG – zulässt, wenn deren Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Dass die pflegliche Unterbringung der Pferde mit erheblichen Kosten verbunden ist und längerfristig unverhältnismäßig teuer würde, wurde seitens des Antragsgegners bereits in seinem Bescheid vom 04.03.2014 hinlänglich dargetan.

Demgemäß war die dem Antragsteller im Sinn des § 23 Abs. 2 S. 1 SPolG in der angefochtenen Anordnung und im Bescheid vom 04.03.2014 angekündigte und im März durchgeführte Veräußerung von sieben Pferden als Maßnahme zur Durchsetzung des sofort vollziehbaren Verbots, Pferde zu halten und zu betreuen, rechtens.

Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die mit Blick auf das laufende Verfahren vorläufig zurückgestellte Veräußerung der fünf derzeit noch anderweitig untergebrachten Pferde. Deren weiterhin beabsichtigter Veräußerung steht zunächst nicht entgegen, dass nach § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Hs. TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

Die fallbezogene Unmaßgeblichkeit dieser Norm ergibt sich nicht bereits daraus, dass ein förmlicher auf Wiedergestattung der Pferdehaltung zielender Antrag bisher nicht gestellt worden ist. Denn der Antragsteller macht im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und im Rahmen der Begründung seiner gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde durchaus geltend, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Allerdings verfängt seine diesbezügliche Argumentation nicht.

Der Antragsteller hält dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausweislich seiner Beschwerdebegründung entgegen, alles Mögliche getan zu haben, um eine ordnungsgemäße Tierhaltung nachzuweisen. Er verweist darauf, dass er angeboten habe, dass zwei namentlich benannte Tierärzte ihn regelmäßig hinsichtlich der Haltung der Pferde überprüfen sollen, der Amtstierarzt unangemeldet Überprüfungen vornehmen könne und die beiden Weiden vom Antragsgegner auf ihre Eignung zur Pferdehaltung und ihre Ausbruchssicherheit begutachtet und besichtigt werden könnten. Er habe eingesehen, dass in der Vergangenheit Mängel bestanden hätten, sich dafür entschuldigt und Besserung in Gestalt der Zusammenarbeit mit den Behörden und Tierärzten angekündigt. Von daher dürfe er erwarten, dass der Wahrheitsgehalt seiner Angaben im Rahmen seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens überprüft werde.

Diese Argumentation verkennt, dass der Antragsgegner mit überzeugender Begründung das Verbot der Pferdehaltung im Kern darauf stützt, dass dem Antragsteller nach den im Vorfeld des Einschreitens getroffenen Feststellungen offensichtlich die für das Halten von Pferden notwendige Sachkunde fehle und er deshalb über längere Zeit hinweg überhaupt nicht bemerkt habe, dass einige seiner Pferde behandlungsbedürftig erkrankt waren, und er den behördlichen Aufforderungen, unverzüglich deren tierärztliche Behandlung zu veranlassen, nicht aus bösem Willen, sondern mangels hinreichender Sachkunde keine ernstzunehmende Bedeutung beigemessen hat. Die fehlende Sachkunde, die auch aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts der zentrale Grund für das behördliche Einschreiten war und dieses rechtfertigt, wird durch die Vorschläge des Antragstellers zur Problembewältigung nicht kompensiert, sodass der entscheidende Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen unverändert fortbesteht.

Hinzu tritt, dass die zur Problembeseitigung unterbreiteten Vorschläge des Antragstellers ihrerseits wenig stichhaltig erscheinen. So distanzieren sich die beiden von ihm benannten Tierärzte von der ihnen zugedachten Rolle. Ferner steht außer Frage, dass die Möglichkeit unangemeldeter amtstierärztlicher Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Tierhaltung ungeachtet eines diesbezüglichen Einvernehmens mit dem Tierhalter ohnehin jederzeit besteht. Zudem steht ausweislich der Feststellungen des Antragsgegners in der Sache unwidersprochen im Raum, dass der Verpächter der einen vom Antragsteller zur Pferdehaltung vorgesehenen Weide den aufgekündigten Pachtvertrag mit dem Antragsteller nicht verlängern will. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis – ohne dass dies über das Vorgesagte hinaus noch entscheidungserheblich wäre – lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich nach dem mit der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vorgelegten Fotomaterial auch das Vorbringen des Antragstellers, die beiden von ihm zur Pferdehaltung vorgesehenen Weiden seien inzwischen ausbruchssicher eingezäunt, nicht bewahrheiten dürfte.

Nach alldem war aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis zusammenfassend festzustellen, dass die sich aufdrängende Annahme mangelnder Sachkunde des Antragstellers als Ursache der Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben durch das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise ausgeräumt wird und die Beschwerde daher der Zurückweisung unterliegt.

Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluß vom 30.06.2014 – 1 B 297/14