Manch einer ist der Auffassung, dass Wohnungseigentümerversammlungen als solche schon eine Zumutung sind…
Nun hat das Amtsgericht Büdingen entschieden, dass, wenn zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter erhebliche Differenzen bestehen, jedenfalls die Wohnung des Verwalters ein unzumutbarer Ort für eine Wohnungseigentümerversammlung ist.
In dem entschiedenen Fall stritten sich die Klägerin als Wohnungseigentümerin und die Beklagten (die weiteren Wohnungseigentümer) einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen der Verwalterin und der Klägerin bestehen seit Jahren Differenzen über die Art und Weise der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Hintergrund dieser Streitigkeiten war folgender: Die Verwalterin ist Geschäftsführerin einer. In 2011 veranlasste sie, dass diese GmbH gegenüber der Klägerin Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 gerichtlich geltend machte. Nachdem das Gericht seinerzeit in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Aktivlegitimation der GmbH und fehlende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft hingewiesen hatte, wurde die Klage zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens wurden der damaligen Klägerin auferlegt.
Mit Schreiben vom 03.02.2012 hat die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung für Donnerstag, den 08.03.2012 in die Wohnung des Beklagten zu 1., dem Ehemann der Verwalterin, eingeladen. Die Klägerin schrieb daraufhin die Verwalterin an und äußerte ihre Bedenken hinsichtlich des Tagungsortes. Die Eigentümerversammlung fand ohne die Klägerin am 08.03.2012 dennoch an dem vorgesehenen Tagungsort statt. Über die Versammlung wurde ein Protokoll gefertigt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beschlüsse seien aufgrund des für sie unzumutbaren Tagungsortes unwirksam und erhob Klage.
Das Amtsgericht Büdingen hat der Klage stattgegeben, da alle von den Wohnungseigentümern in der Versammlung am 08.03.2012 getroffenen Beschlüsse offensichtlich ungültig seien.
Schon die Auswahl des Versammlungsortes begründet die Unwirksamkeit aller in der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Eigentümerversammlung verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein. Der Versammlungsort war für die Klägerin jedoch unzumutbar. Aufgrund der seit längerem bestehenden erheblichen Differenzen zwischen der Klägerin und der Verwalterin, hätte die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort und nicht in der Wohnung der Verwalterin und ihres Ehemannes stattfinden müssen. Dass in der Vergangenheit ein Eigentümerversammlung schon einmal in der Wohnung des Beklagten zu 1) statt gefunden hat, ist unerheblich, da die Unzumutbarkeit sich aus den mittlerweile bestehenden Differenzen zwischen der Klägerin und der Verwalterin ergibt.
AG Büdingen, Urteil vom 07.04.2014 – 2 C 359/12