Mittlerweile gibt es diverse Unternehmen, die im Internet Gutscheine für Freizeitveranstaltungen wie z.B auch Fallschirmsprünge verkaufen. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass Erlöse aus dem Verkauf von Gutscheinen als Entgelt für eine steuerbare Leistung des Klägers der Umsatzbesteuerung unterliegen. In dem entschiedenen Fall betrieb der Kläger in den Streitjahren 2013 und 2014 ein...
Artikel
16.10.2020