martina heck

28.04.2015

Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung

Wier hatten bereits hier von einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster berichtet, wonach die Betreuung eines Hundes durchaus eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen kann.

Nun hat sich auch das Finanzgericht Düsseldorf dieser Auffassung angeschlossen.

In dem entscheidenen Fall sind die Kläger verheiratet und beide berufstätig.

Für die Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung der Kläger während ihrer Abwesenheitszeiten im Streitjahr beauftragten die Kläger die „Tier- und Wohnungsbetreuung A“. Die Betreuung der Katze erstreckte sich auf verschiedene Zeiträume. Für die Betreuung stellte Frau A den Klägern pro Tag der Betreuung 12 € in Rechnung, zzgl. Benzinzuschläge und eines Feiertagszuschlags für Pfingstmontag im Streitjahr insgesamt 302,90 €. Die drei Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr per Überweisungen.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 beantragten die Kläger für die Betreuungsaufwendungen ihrer Hauskatze eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das beklagte Finanzamt ließ bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Aufwendungen für die Betreuung der Hauskatze unberücksichtigt.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück und bezog sich auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.01.2014, wonach die Abzugsfähigkeit von Tierbetreuungs-, -pflege- oder -arztkosten ausdrücklich verneint werde.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf versagt das Finanzamt für die Betreuungsaufwendungen der Hauskatze zu Unrecht die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 2. Alt. EStG.

Nach § 35a Abs. 2 S. 1 2. Alt. EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG).

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Finanzgericht Düsseldorf folgt, müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören – beispielhaft – die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Nicht begünstigt sind Beschäftigungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft haben.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Leistungen, die die Kläger für die Versorgung und Betreuung der in ihren Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze aufbringen, haushaltsnah. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Hauskatze fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch die Kläger selbst erledigt. Haustiere, die wie die Hauskatze der Kläger, in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demgemäß nach Auffassung des Senats auch einen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft des Halters auf.

„In“ einem Haushalt i. S. des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Nach dem maßgeblichen räumlich-funktionalen Verständnis der Vorschrift fallen darunter Leistungen in der Wohnung des Steuerpflichtigen selbst, aber auch Leistungen außerhalb der Wohnung, die einen funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen aufweisen. Die Versorgung und Betreuung der Hauskatze der Kläger hat ausschließlich in der Wohnung der Kläger stattgefunden. Damit sind die Leistungen i. S. des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG „in“ dem Haushalt der Kläger erbracht worden.

Darüber hinaus liegen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Tarifermäßigung vor: Ein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen scheidet ersichtlich aus (§ 35a Abs. 5 S. 1 EStG). Die Kläger haben für die Aufwendungen Rechnungen erhalten und die Zahlungen auf ein Konto der Leistungserbringerin überwiesen (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG).

Die geltend gemachten Aufwendungen sind dementsprechend in vollem Umfang zu berücksichtigen. Gemäß § 35a Abs. 5 S. 2 EStG ist die Tarifermäßigung auf die Arbeitskosten beschränkt. Darunter fallen neben den Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Dienstleistung selbst auch in Rechnung gestellte Fahrtkosten.

Die Tarifermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 2. Alternative EStG beträgt in dem entschiedenen Fall somit 20% von 309,90 €, mithin 60,58 €.

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen BEdeutung der Sache die Revision zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 – 15 K 1779/14