martina heck

16.04.2014

Probezeitarbeitsverhältnis und Werbungskosten

Das Finanzgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis, von denen die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfielen, eine Auswärtstätigkeit vorliegt, mit der Folge, dass die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und die geltend gemachten Fahrtkosten nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer anzuerkennen sind.

Was war passiert?

Mit einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag vom 21.01.2011 wurde der Kläger ab dem 22.01.2011 bei der A GmbH als Werkzeugmechaniker angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Ablauf der Befristung nicht fortgesetzt. Nach Nr. 12 des Arbeitsvertrages galten die ersten 6 Monate als Probezeit. Die Entfernung der Wohnung des Klägers zur Arbeitsstelle betrug 9 Kilometer.

In seiner Steuererklärung gab der Kläger an, im Streitjahr an 46 Wochen gearbeitet zu haben. An jedem zweiten Samstag im Monat habe er ebenfalls arbeiten müssen. Als Werbungskosten machte er für die Probezeit Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten entsprechend der tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das beklagte Finanzamt als Werbungskosten lediglich den Pauschbetrag gemäß § 9a EStG i.H.v. 1000 €. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte zurück.

Die Klage hatte beim Finanzgericht Köln keinen Erfolg.

Die Entscheidung:

Zutreffend hat der Beklagte den Arbeitsplatz des Klägers als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen und das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit verneint, so das Finanzgericht Köln.

Eine Auswärtstätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil der Kläger nicht vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte eingesetzt war. Das ist bereits denknotwendig ausgeschlossen, weil es sich bei der Arbeitsstelle in der B-Straße um die einzige Arbeitsstätte des Klägers handelt.

Mit der Formulierung, „eine Auswärtstätigkeit liegt u.a. vor, wenn …“ bringt der Bundesfinanzhof allerdings zum Ausdruck, dass auch Sachverhalte denkbar sind, bei denen eine Auswärtstätigkeit zu bejahen ist, ohne dass eine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist. Das ist bspw. bei einer reinen Reisetätigkeit, bei einem Stadtgebiet oder einem Gebiet wie dem Hamburger Hafen, einem 400 qkm großen Waldgebiet ohne ortsfeste oder dauerhaft betriebliche Einrichtung, einem Kehrbezirk (Schornsteinfeger) oder einem Zeitungszustellbezirk der Fall . In der Literatur wird die Rechtsaufassung vertreten, dass auch bei Probearbeitsverhältnissen noch nicht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen sei. Nach Auffassung des Klägers soll das auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten, wenn die Befristung nicht über die Zeitspannen hinausgeht, über die der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 08.08.2013 zu entscheiden hatte (2 und 3 Jahre). Der Bundesfinanzhof lässt es dahinstehen, ob er diese Rechtsauffassungen vom Grundsatz her teilen könnte. Denn auch dann wäre das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit jedenfalls im hier vorliegenden Streitfall zu verneinen. Denn eine Auswärtstätigkeit kann in den Fällen, in denen es an einer befristeten Versetzung oder Abordnung an eine andere als die regelmäßige Arbeitsstätte fehlt, nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Kontrollüberlegung bei typisierender Betrachtung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Arbeitnehmer ein Familienumzug an den Tätigkeitsort nicht zuzumuten ist. Besteht von vornherein lediglich eine einzige Arbeitsstätte und liegt diese – wie im Streitfall – nur 9 km vom Wohnort des Steuerpflichtigen entfernt, ist für eine solche Kontrollüberlegung kein Raum. Bei einer Entfernung von 9 Kilometer kommt ein Umzug an den Arbeitsort jedenfalls aus Gründen der Wegzeiteinsparung von vornherein nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof sieht sich mit dieser Entscheidung in Einklang mit den Erwägungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 24.09.2013. In dieser Entscheidung führt der Bundesfinanzhof unter II. 2. aus, dass ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, typischerweise nicht die Möglichkeit hat, seine Wegkosten gering zu halten. Diese Überlegung spielt in Fällen, in denen der Arbeitsort in einer Entfernung von 9 Kilometer zum Wohnort liegt, keine Rolle.

Dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt, nicht abstrakt auf das Vorliegen eines Probezeitarbeitsverhältnisses oder eine zeitliche Befristung ankommt, sondern auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen ist, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist die Frage, ob der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen, da es zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der Frage, ob bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auch dann eine Auswärtstätigkeit zu bejahen ist, wenn ein Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebsstätte seines Arbeitgebers regelmäßig aufsucht, ohne an diese vorübergehend versetzt oder abgeordnet worden zu sein, bedarf.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 9 K 2957/12