Rauchwarnmelder in Räumlichkeiten sind eine sinnvolle Einrichtung. Hat aber auch dann der Vermieter einen Anspruch auf Duldung der Anbringung von Rauchwarnmeldern gegen den Mieter, wenn dieser bereits selbst die Wohnung mit solchen ausgestattet hat?
Mit dieser Frage hatten sich nun die Gerichte zu beschäftigen, nachdem eine Vermieterin beschlossen hatte, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen und die Mieter sich hiergegen mit dem Argument gewehrt hatten, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.
Die Klage der Vermieterin auf Duldung der Anbringung hatte sowohl vor dem Amtsgericht Halle als auch dem Landgericht Halle Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung nun bestätigt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Duldungsanspruch steht ihr gemäß § 555d Abs. 1, § 555b Nr. 4 und 5 BGB bezüglich aller Räume unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache und der dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse zu. Daneben ergibt sich der Duldungsanspruch jedenfalls für den Schlafraum, das Kinderzimmer und den Flur zusätzlich aus § 555d Abs. 1, § 555b Nr. 6 BGB in Verbindung mit § 47 Abs. 4 BauO LSA unter dem Gesichtspunkt einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Maßnahme; offen bleiben kann, ob dies auch für das vom Wortlaut des § 47 Abs. 4 BauO LSA nicht erfasste Wohnzimmer gilt, etwa im Hinblick auf eine mögliche und dem Eigentümer nicht unbedingt bekannte Nutzung als Schlafraum.
Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das auch für die Wohnung der Beklagten ausgehend von dem durch den von ihr selbst vorgenommenen Rauchwarnmeldereinbau erreichten Zustand zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Mit Recht hat das Landgericht Halle deshalb entschieden, dass sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen muss, die Wohnung der Beklagten mit Rücksicht darauf von der beabsichtigten Modernisierung auszunehmen, dass die Beklagte sie mit von ihr ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 555d Abs. 2 S. 1 BGB) hat das Landgericht Halle ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14