Der Betreiber eines Internet-Cafés, in dem PCs ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation und nicht zum Spielen bereit gehalten werden, darf in Stuttgart nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden, hat nun das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Der entschiedene Fall betrifft einen Kläger, der in Stuttgart ein Internet-Café mit Callshop betreibt, in dem er im Monat Februar 2012 acht PCs aufgestellt hatte. Für die Nutzung eines PC zahlen seine Kunden pro Stunde € 2,00. Die Landeshauptstadt Stuttgart setzte für den Monat Februar 2012 Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt € 472,00 fest (je PC € 59). Diese Festsetzung beruhte darauf, dass in Stuttgart zum 01.01.2012 eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Kraft getreten war, nach der auch – gewerblich gehaltene – PCs der Vergnügungssteuer unterworfen werden, soweit diese zum Spielen verwendet werden können. Der Kläger erhob gegen die Festsetzung Widerspruch, den er damit begründete, dass er keinen Vergnügungsbetrieb betreibe, sondern ein Geschäft mit der Kommunikation. Auf seinen PCs mit Internetanschluss sei weder eine Spiele-Software installiert, noch würde eine entsprechende Hardware, wie etwa Steuerpulte oder dergleichen, vorgehalten. In seinem Internet-Café sei der Hinweis angebracht: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!“. Nachdem sein Widerspruch von der Stadt zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Aufhebung des Vergnügungssteuerbescheids für Februar 2012 begehrte.
Die entsprechende Regelungen in der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart lauten:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:
„Der Vergnügungssteuer unterliegen
1. das gewerbliche Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten und – apparaten) in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
(…)“
§ 1 Abs. 2 Satz 2:
„Als Spielgeräte im Sinne der Nr. 1 gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellorts zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.“
Das Gericht gab der Klage statt und hob den Vergnügungssteuerbescheid auf. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts bieten die von der Landeshauptstadt Stuttgart erlassenen Regelungen keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, um den Kläger als Betreiber eines Internet-Cafés zur Vergnügungssteuer heranzuziehen.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die bloße – technische – Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen, den PC noch nicht zu einem „Spielgerät“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung mache. Ein PC könne allenfalls dann ein vergnügungssteuerpflichtiges Spielgerät darstellen, wenn er gewerblich einem Spielemöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken, z.B. in einer Spielhalle, angeboten würde. Dies sei beim Betrieb des Klägers, der die PCs in seinem Internet-Café ausschließlich einem Kundenkreis anbiete, der die Geräte als Telekommunikationseinrichtung nutzen wolle, nicht der Fall. Die bloße „Eignung“ eines PC mit Internetzugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnügungssteuer zu erheben. Eine Gemeinde dürfe eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes erheben, soweit damit die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst werden solle, der sich an einem Gerät vergnüge. Knüpfe ein Steuertatbestand – wie hier – jedoch ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen an und nicht an das tatsächliche Spielen gegen Entgelt, handele es sich um keine Aufwandsteuer. Die Landeshauptstadt Stuttgart sei daher zum Erlass einer solchen Regelung nicht ermächtigt gewesen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.02.2013 - 8 K 1993/12