martina heck

25.11.2019

Kein ermäßigter Steuersatz für Gastronomieleistungen eines gemeinnützigen Vereins

Leistungen gemeinnütziger Vereine unterliegen unter gewissen Voraussetzungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (statt 19 %). Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG: Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze: (…) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§

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