Nach Beißvorfällen steht regelmäßig im Raum, ob einer der beteiligten Hunde als gefährlicher Hund einzustufen ist.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der infolge eines tödlichen Beißvorfalls bestehende Verdacht der Gefährlichkeit eines Hundes durch ein eindeutig artgerechtes Verteidigungsverhalten gegenüber den Angriffen eines anderen Hundes trotz der deutlichen Größenunterschiede beider Hunde ausgeräumt ist.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte diese Frage im Sinne der klagenden Hundehalterin (und des Hundes) bejaht. Der seitens der Kommune gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg nun zurückgewiesen.
Die von dem Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten als rechtswidrig aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Labrador-Mischling B. (45 kg schwer und Schulterhöhe von 60 cm), dessen Halterin die Klägerin ist, im Ergebnis nicht als gefährlicher Hund im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes anzusehen sei. Zwar sei aufgrund des Beißvorfalls am 03.05.2011 zu Lasten des anderen Hundes namens C., eines Chihuahua-Mischlings von 15 bis 20 cm Größe, der wegen der ihm von B. beigebrachten Bissverletzungen habe eingeschläfert werden müssen, der einen Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes B. begründende Verletzungserfolg eingetreten. Dieser Verdacht sei jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls widerlegt, da sich der Beißvorfall ausschließlich wegen eines eindeutig artgerechten Verteidigungsverhaltens seitens B. gegenüber C. ereignet habe. Es stehe fest, dass C. und ein anderer Hund derselben Hundehalter, die frei auf deren nicht eingezäunten Grundstück herumgelaufen seien, die Rufe ihrer Halter ignorierend auf B. zugelaufen seien und diesen im öffentlichen Straßenraum angegriffen hätten. Dieser sei aufgrund der kurzen Anbindung an die am Fahrrad der Klägerin befindliche Führungsstange in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen und habe daher mangels Fluchtmöglichkeit den Angriffen der beiden anderen Hunde nicht ausweichen können. C. sei von hinten an B. herangelaufen und habe diesen zunächst in den Hinterlauf gebissen, anschließend sei er unter den größeren B. durchgelaufen und habe ihn erneut in die Lefzen gebissen. Daher sei der aufgrund eines am 06.06.2012 durchgeführten Wesenstestes erfolgten weiteren Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. D. vom Institut für Tierschutz und Verhalten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 17.07.2012 zu folgen, dass mangels Ausweichmöglichkeiten der eigene Angriff die einzige Verteidigungsmöglichkeit von B. gewesen sei, sodass seine Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes nicht gerechtfertigt sei. Auch die Todesfolge für C. rechtfertige selbst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größenverhältnisse beider Hunde nicht die Annahme einer übersteigerten und nicht artgerechten Gegenreaktion von B. im Sinne eines exzessiven Abwehrverhaltens.
Die von dem Beklagten in der Begründung seines Zulassungsantrags vorgebrachten Darlegungen geben keinen Anlass, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
Soweit der Beklagte bezweifelt, dass die von der Klägerin beigebrachte Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 17.07.2012 ausreichend sei, um das Verhalten von B. als eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten einzustufen, sondern demgegenüber zum einen auf die besonders ungleichen Größenverhältnisse der beiden Hunde abstellt und zum anderen in diesem Zusammenhang die Einschätzung eines ihrer (namentlich allerdings nicht genannten) sachverständigen Mitarbeiters benennt, wonach ein gut sozialisierter Rüde bei derartigen Größenunterschieden nur oder zumindest zuerst mit reinen Drohgebärden reagiere, dringt er nicht durch. Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 11.07.2013 beigebracht, in der dieser klarstellt, dass er sich beim Abfassen seiner Stellungnahme vom 17.07.2012 der erheblichen Unterschiede der beiden beteiligten Hunde in Rasse, Größe und Alter sehr wohl bewusst gewesen sei, und in der er weiter ausführt, dass die genannten Merkmale bei der Ausprägung von Aggressivität keine Rolle spielten, da sich ein Hund seiner Größe bzw. Kleinheit nicht bewusst sei und sein Verhalten gegenüber anderen Hunden nicht entsprechend ausrichte. Es ist von dem Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der von ihm angeführte sachverständige Mitarbeiter über bessere wissenschaftliche Erkenntnisse als der Gutachter der Tierärztlichen Hochschule Hannover verfügt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Aussagekraft der beiden Stellungnahmen von Prof. Dr. D. nicht unter Hinweis auf die Ergebnisse des durchgeführten Wesenstestes in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachts erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben haben. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aber die entscheidungserhebliche vorrangige Frage nach dem Gefahrenverdacht mit der Folge der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall geprüft und auch nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu Recht verneint, ohne entscheidungserheblich auf den nach dem am 30.04.2011 erfolgten Beißvorfall durchgeführten Wesenstest vom 06.06.2012 abzustellen. Daher kann die von dem Beklagten in der Antragserwiderung aufgeworfene Frage nach der Schlüssigkeit des Wesenstests und den sich hieraus ergebenden Folgerungen dahinstehen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das Verfahren keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Der Beklagte folgert aus dem Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme eines artgerechten Abwehrverhaltens neben den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls auch auf die Einschätzung von Prof. Dr. D. gestützt hat, zu Unrecht, dass der Sachverhalt von überdurchschnittlicher Schwierigkeit sei.
Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) des Beklagten greift ebenfalls nicht durch.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beklagten zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht. Er macht nur geltend, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, ob „lediglich Drohgebärden eines größeren Hundes gegenüber den Angriffen kleinerer Hunde … gerechtfertigt“ seien, und stellt in diesem Zusammenhang weitere, aus seiner Sicht als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Fragen, die sich auf die Größenverhältnisse der Hunde, die Anforderungen an den Nachweis des Ausnahmetatbestandes und die Gewichtung der Stellungnahme eines externen Partei-Gutachters im Vergleich zu der Einschätzung eines sachverständigen Behördenmitarbeiters beziehen. Hierbei verkennt der Beklagte indes, dass diese Fragestellungen in der von ihm bezeichneten Art entweder nicht grundsätzlich klärungsfähig sind, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängen, oder, soweit sie sich als Grundsatzfrage ausreichend abstrakt formulieren lassen, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bereits geklärt sind.
Die Divergenzrüge des Beklagten genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte (Divergenzgerichte) aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht und die erstinstanzliche Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die fehlerhafte Rechtsanwendung allein, d. h. etwa die Verkennung oder das Übersehen der obergerichtlichen Rechtsprechung, begründet hingegen keine Divergenz.
Um dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Rahmen der Divergenzrüge zu genügen, ist die Darlegung erforderlich, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Dazu muss der Rechtsmittelführer zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnen, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift abweicht.
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Er hat bereits nicht einen abstrakten Rechtssatz des beschließenden Oberverwaltungsgerichts Lüneburg als divergenzfähiges Obergericht herausgearbeitet, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
Es ist nicht zutreffend, wenn der Beklagte anführt, das Verwaltungsgericht habe ein „nur möglicherweise artgerechtes Abwehrverhalten (unter dem vom) Senat festgelegten Ausnahmetatbestand des eindeutig artgerechten Abwehrverhaltens“ subsumiert. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf den „in der vorstehend (wiedergegebenen) Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts erarbeiteten ‚Ausnahmefall‘ eines eindeutig artgerechten Verteidigungsverhaltens“ berufen und hieraus den Schluss gezogen, dass „der durch den Verletzungserfolg begründete Verdacht einer Gefährlichkeit E. aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach menschlichem Ermessen eindeutig widerlegt ist“. Eine bewusste Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ist daher nicht zu erkennen.
Gleiches gilt für die von dem Beklagten in der Divergenzrüge angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18.01.2012 – 11 ME 423/11 – und vom 12.05.2005 – 11 ME 92/05 -. Das Verwaltungsgericht hat sich entscheidungserheblich auf die Umstände im Einzelfall der Klägerin gestützt und lediglich ergänzend die Aussage von Prof. Dr. D. vom 17.07.2012 herangezogen, wie sich aus der Formulierung des Verwaltungsgerichts, die Aussage des Gutachters sei „vor diesem Hintergrund“ (gemeint sind insoweit die von dem Verwaltungsgericht geschilderten und bewerteten Umstände des Einzelfalls) zu verstehen. Das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hat – anders als die Ausführungen des Beklagten es nahelegen – in der genannten Rechtsprechung einen Rechtssatz des Inhalts, dass es unabhängig von den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles ohne Ausnahme zwingend auf die „Maßgeblichkeit der Lebenserfahrung der Behördenmitarbeiter oder hinzugezogener interner Amtstierärzte“ ankomme, nicht aufgestellt. Aussagen Letzterer sind vielmehr stets zu bewerten und zu gewichten und in einen Zusammenhang der gesamten individuellen Umstände zu stellen.
Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 27.07.2010 einen Grundsatz dergestalt aufstellt, dass es auf das Verhalten des anderen Tieres und etwaige Verletzungen des betroffenen Hundes selbst nicht ankomme. In dieser Entscheidung, die eine Beschwerde eines Hundehalters gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zum Gegenstand hat, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg aufgrund der im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich vorläufigen Einschätzung der Rechts- und Sachlage zwar ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Behauptung einer bloßen Verteidigungshandlung des in dem dortigen Verfahren infrage stehenden Hundes zutreffend sei, da ein Hundehalter stets dafür Sorge zu tragen habe, dass sein Hund anderen Hunden oder Menschen keinen Schaden zufüge. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann hieraus im vorliegenden Fall indes eine entscheidungserhebliche Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht hergeleitet werden. Denn das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, dass es für die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG a. F. grundsätzlich ausreiche, wenn ein Hund einen anderen Hund verletze. Hiervon ist in einem ersten Schritt ersichtlich auch das Verwaltungsgericht Osnabrück ausgegangen und hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in einem zweiten Schritt einen Ausnahmefall von diesem Grundsatz geprüft und nach dem oben Gesagten ohne Rechtsfehler bejaht.
Schließlich führt auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Beklagten nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrages.
Die von ihm angeführte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nicht gegeben. Soweit der Beklagte insoweit auf die unterlassene Vernehmung der Hundehalter des Hundes C. abstellt, ist bereits nicht hinreichend dargelegt, warum sich eine derartige Zeugenvernehmung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Dies folgt insbesondere nicht aus dem behaupteten Umstand, dass B. während des Beißvorfalls auch nach dem Hundehalter von C. geschnappt habe. Ein derartiges Verhalten erscheint bei der gegebenen Sachlage noch von dem oben angeführten Verteidigungsverhalten gedeckt und rechtfertigt mithin nicht die Annahme der Gefährlichkeit des Hundes. Angesichts der bereits in das erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 17.07.2012, die in Verbindung mit seiner ergänzenden Klarstellung vom 11.07.2013 zu sehen ist, musste sich dem Verwaltungsgericht nach dem oben Gesagten eine weitere Klärung der Frage des artgerechten Abwehrverhaltens bei eklatanten Größenunterschieden der beteiligten Hunde durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ebenfalls nicht aufdrängen.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2013 – 11 LA 100/13