Katzenurin ist penetrant.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einer Mieterin, gegen die der Vermieter Schadensersatzansprüche wegen Substanzschäden an der Mietsache aufgrund von Katzenurin geltend macht, Prozesskostenhilfe gewährt werden muss für eine Klage gegen ihre Haftpflichtversicherung, damit diese für die Schäden eintritt.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat dazu nun entschieden, dass eine den Privathaftpflichtversicherungsschutz ausschließende übermäßige Beanspruchung einer Mietsache vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer in der von ihm gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hält und dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung entstehen.
Aber im Einzelnen:
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage gegen die Antragsgegnerin, bei welcher sie eine private Haftpflichtversicherung unterhält. Mit der beabsichtigten Klage will sie die Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer von ihr gemieteten Wohnung durch Katzenurin erreichen.
Abweichend von Ziff. 7.6. AHB ist nach Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen für die streitgegenständliche Privathaftpflichtversicherung mit „KomfortPlus-Schutz“ die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Ausgeschlossen sind nach Ziff. 4.2.1 der Bedingungen unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Gemäß Ziff. 5.1. der Besonderen Bedingungen ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert.
Die Antragstellerin wird vor dem Amtsgericht St. Wendel von ihrem ehemaligen Vermieter wegen Beschädigung der Böden der von ihr bewohnten Dachgeschosswohnung durch Katzenurin in Anspruch genommen. Gemäß § 7 des Mietvertrages war die Haustierhaltung in der Wohnung erlaubt, „soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht“. Die in Vollzeit berufstätige Antragstellerin hatte in der Wohnung nach ihrem eigenen Vorbringen drei Katzen gehalten. Nach ihrem Auszug hatte der Vermieter bei dem Amtsgericht St. Wendel die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung des beschädigten Parkettbodens in einem der vermieteten Zimmer beantragt. Nach dem Ergebnis der in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten war der komplette Parkettboden des fraglichen Zimmers einschließlich der Sockelleisten mit Tierurin verseucht, in den Randbereichen in extremem Umfang, was nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht nur den vollständigen Austausch des Parkettbodens einschließlich der Holzunterkonstruktion und der Trockenschüttung erforderlich machte, sondern auch das Abfräsen der ebenfalls kontaminierten Betondecke und das Verspachteln mit Epoxidharz.
Die Antragsgegnerin hat die Gewährung von Versicherungsschutz vorgerichtlich unter Hinweis auf den Rückausschluss in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen und auf den in § 103 VVG vorgesehenen Ausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls abgelehnt.
Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, dass die Haltung der Katzen einer vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung entsprochen habe. Der Schadenfall unterfalle deshalb nicht dem eng auszulegenden Risikoausschluss in Ziff. 4.2.1 der Bedingungen, der im Übrigen nur dann eingreife, wenn die dort genannten Voraussetzungen – Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung – kumulativ vorlägen. Auch könne ihr ein – zumindest bedingt – vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden. Sie habe Katzentoiletten aufgestellt. Erst kurz vor ihrem Auszug habe sie Uringeruch in dem betroffenen Zimmer feststellen können, welches allerdings völlig mit Möbeln zugestellt gewesen sei, so dass sie die Verunreinigungen zu dieser Zeit nicht habe sehen können.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, weil eine übermäßige Beanspruchung der gemieteten Wohnung vorgelegen habe. Substanzschäden an Mietsachen hielten sich nur dann im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie der vertraglich vorausgesetzten Abnutzung entsprächen. Hierüber gingen die im Streitfall festgestellten gravierenden Substanzschäden hinaus.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat nun auch das Oberlandesgericht Saarbrücken gegen die Antragstellerin entschieden.
Das Landgericht hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbücken der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht die Erfolgsaussichten abgesprochen, weil der begehrte Versicherungsschutz im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der übermäßigen Beanspruchung gemäß Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen für die streitgegenständliche Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen ist.
Nach Ziff. 5 der Besonderen Bedingungen des „KomfortPlus-Schutzes“ ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert, welche nicht lediglich den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle umfasst, sondern alle Schäden, die – wie hier – vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Geht es um Schäden an Mietsachen, so richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach der – gleichrangigen – Regelung in Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen, welche Mietsachschäden abweichend von Ziff. 7.6 AHB im Wege des Wiedereinschlusses in den Versicherungsschutz einbezieht, in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen aber einen Rückausschluss für Haftpflichtansprüche wegen „Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung“ vorsieht. Nach diesem ist der Versicherungsschutz im Streitfall ausgeschlossen.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin setzt die Ausschlussklausel nicht das kumulative Vorliegen der dort genannten Tatbestände voraus.
Die Klausel benennt nebeneinander mehrere Ausschlusstatbestände, nämlich die – gleichbedeutenden – Tatbestände der Abnutzung und des Verschleißes einerseits und der übermäßigen Beanspruchung andererseits. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt schon der Wortlaut der Klausel keinen Anhalt dafür, dass ein kumulatives Vorliegen der Tatbestände Voraussetzung für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes sein sollte. Hinzu kommt, dass der Mieter für Abnutzung und Verschleiß der Mietsache – durch den vertragsgemäßen Gebrauch – gemäß § 538 BGB ohnehin nicht haftet, die beiden ersteren Ausschlusstatbestände deshalb ohnehin lediglich die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter betreffen. Von größerer praktischer Bedeutung ist deshalb allein der hier einschlägige Ausschluss bei übermäßiger Beanspruchung der Mietsache.
Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache wird in Rechtsprechung und Literatur dann angenommen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt, wie etwa beim Halten zahlreicher Haustiere. Allerdings kann eine übermäßige Beanspruchung nicht stets schon aus dem Entstehen gravierender Substanzschäden geschlossen werden, welche sich – so die Argumentation des Landgerichts – nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hielten, weil sie der vertraglich vorausgesetzten Abnutzung nicht entsprechen. Nach dem Wortlaut der Klausel – „Beanspruchung“ -, an welchem sich deren Auslegung in erster Linie zu orientieren hat, ist allein an die Nutzung der Mietsache anzuknüpfen. Ist diese nicht „übermäßig“, sind auch gravierende Substanzschäden nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Wirksamkeit der in dem vorstehenden Sinne auszulegenden Klausel begegnet keinen Bedenken.
Sie ist insbesondere weder als unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB noch als intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Sie führt dem verständigen Versicherungsnehmer klar vor Augen, dass der Versicherungsschutz für solche Schäden ausgeschlossen ist, die auf einer über das vertraglich vereinbarte oder gewöhnliche Maß hinausgehenden Beanspruchung der Mietsache beruhen.
Die Klausel in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen hält auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand. Sie schränkt insbesondere nicht wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise ein (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), indem sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht. Unangetastet bleibt die Haftung für sämtliche Mietsachschäden, die bei vertragsgemäßer oder gewöhnlicher Nutzung der Mietsache eintreten und über – gemäß § 538 BGB haftungsrechtlich ohnehin nicht relevante – Veränderungen durch Abnutzung und Verschleiß hinausgehen.
Ob das Halten von Haustieren als übermäßige Beanspruchung einer Mietwohnung anzusehen ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Anders als die Antragstellerin meint, ist diese Frage im Streitfall schon auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens zu bejahen.
§ 7 des Mietvertrages erlaubte das Halten von Haustieren, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB gehört – mithin im obigen Sinne den „allgemein üblichen Vorstellungen entspricht“ -, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie etwaiger weiterer Beteiligter, welche insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, berücksichtigt.
Nach diesem Maßstab ging die Haltung von drei Katzen in der von der Klägerin gemieteten Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung unter den gegebenen Umständen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, war mithin als übermäßige Beanspruchung anzusehen.
Die in Vollzeit arbeitende Antragstellerin war tagsüber jeweils über viele Stunde außerstande, die Katzen zu beaufsichtigen. Eine unter diesen Umständen erforderliche regelmäßige Kontrolle sämtlicher den Katzen zugänglicher Räume scheiterte nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin daran, dass das streitgegenständliche Zimmer völlig mit Möbeln zugestellt gewesen ist. Eine solche Tierhaltung, welche die Mietwohnung einem hohen Risiko der Verursachung erheblicher Schäden durch die weitgehend unbeaufsichtigten Tiere aussetzte, ist als übermäßige Beanspruchung im Sinne der Bedingungen anzusehen.
Die streitgegenständlichen Schäden am Parkettboden und der darunterliegenden Betondecke sind auch nicht nur gelegentlich der über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Tierhaltung, sondern gerade durch diese verursacht worden.
Es kommt deshalb nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht darauf an, ob der Antragstellerinin eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorgeworfen werden kann.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluß vom 09.09.2013 – 5 W 72/13