Bildungsaufwendungen, also auch Studienkosten, sind grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu berücksichtigen. Wie sieht dies aber nun aus, wenn man gleichzeitig ein Stipendium erhält? Mit dieser Frage hatte sich nun das Finanzgericht Köln zu beschäftigen. In dem entschiedenen Fall erhielt der Kläger für...
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09.04.2019