Mit deutlichen Worten hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Behörde in ihre Schranken verwiesen, die einen Hund ohne Nachweise als „großen Hund“ eingestuft und zudem dem Veräußerer untersagt hat, den Hund an eine andere mit ihm in einem Haushalt lebende Person abzugeben.
1. Was war passiert?
Der Kläger zeigte im Wege der Online-Hundesteuer-Anmeldung an, am selben Tag von der Vorbesitzerin den gechippten Hund G der Rasse Labrador Retriever erworben zu haben. Das Ordnungsamt der Beklagten bestätigte die Anmeldung und forderte den Kläger unter Hinweis auf § 11 LHundG NRW auf, den Nachweis der Sachkunde sowie einen aktuellen Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung beizubringen.
Nach erfolglosen Fristsetzungen untersagte das Ordnungsamt dem Kläger unter Ziffer 1 eines an den Kläger gerichteten Bescheides die Haltung von G sowie die Haltung anderer so genannter großer Hunde im Sinne von § 11 LHundG NRW.
Unter Ziffer 2 wurde der Kläger aufgefordert, den Hund innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft der Verfügung an eine andere Person oder Stelle abzugeben, und weitere Regelungen getroffen, insbesondere in Satz 2, dass der der Kläger den Hund nicht an eine mit ihm in einem Haushalt lebende Person abgeben darf.
Unter Ziffer 3 wurde der Kläger aufgefordert, nach Abgabe des Hundes einen Nachweis über dessen Verbleib vorzulegen.
Unter Ziffer 4 wurde eine Verwaltungsgebühr festgesetzt.
Die Halteuntersagung ist darauf gestützt, dass der Kläger die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgewiesen habe.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich darauf, dass der Hund versichert und seine Verlobte sachkundig sei. Im übrigen könne er versichern, dass er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre lang einen großen Hund gehalten habe, was nach dem Internetauftritt der Beklagten den förmlichen Sachkundenachweis ersetze.
2. Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage mit deutlichen Worten stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung für rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Halteuntersagung sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nämlich schon nicht dargetan. Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.
Die für die Eingriffsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass es sich bei G um einen großen Hund im Sinne des LHundG handelt. Gemäß der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 LHundG NRW sind große Hunde solche, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Ausweislich der Angaben des Klägers aus der online-Anmeldung betragen die Widerristhöhe von G 38 cm und das Gewicht 18,5 kg. Auch wenn diese Angaben für einen ausgewachsenen Labrador Retriever wenig wahrscheinlich erscheinen, ist es allein Sache der Beklagten darzutun, dass und warum diese Angaben nicht zutreffen, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Allein der Umstand, dass der Kläger der zu keiner Zeit näher erläuterten Einstufung des Hundes als „groß“ durch die Beklagte nicht widersprochen hat, macht den Hund nicht zu einem großen Hund. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergeben sich, so das Verwaltungsgericht weiter, keine Anhaltspunkte für eine Messung oder Wiegung von G. Es ist noch nicht einmal dokumentiert, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten den Hund gesehen und hierbei nach Größe und Gewicht geschätzt hätten. Möglicherweise haben die Mitarbeiter der Beklagten G mit dem vom Kläger angemeldeten Hund L verwechselt, bei dem es sich nach den Angaben des Klägers allerdings um einen großen Hund im Sinne der einschlägigen Vorschriften handelt.
Die Ziffern 2-4 der angefochtenen Ordnungsverfügung teilen natürlich das Schicksal von Ziffer 1.
Obwohl damit eigentlich schon alles gesagt war, garnierte das Verwaltungsgericht Düsseldorf seinen Entscheidung noch mit dem Hinweis darauf, dass davon unabhängig Ziffer 2 Satz 2 der Ordnungsverfügung, wonach der Kläger den Hund nicht an eine mit ihm in einem Haushalt lebende Person abgeben darf, auch bei Annahme der Rechtmäßigkeit zu Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 OBG NRW rechtswidrig ist. Danach dürfen Ordnungsverfügungen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Einen weitergehenden Zweck erfüllt die Regelung nicht. Vorbehaltlich nachzuweisender Sachkunde und Zuverlässigkeit steht es mit dem Kläger in einem Haushalt lebenden Personen frei, von diesem einen großen Hund zu übernehmen, wenn damit tatsächlich die Aufgabe der Haltereigenschaft durch den Kläger und die Begründung der Haltereigenschaft durch die andere Person einher geht. Dies zu prüfen ist Sache der Beklagten. Die Beklagte kann sich der Notwendigkeit dieser Prüfung nicht dadurch entziehen, dass sie dem Kläger rein vorsorglich und allein zur Vermeidung der Prüfung etwaiger Umgehungstatbestände die Abgabe des Hundes an mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen verbietet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2016 – 18 K 6428/15
(nicht rechtskräftig)