martina heck

06.05.2016

Hundehaltung: Kosten für die behördliche Kontrolle

Die Kosten für eine anlassbezogene tierschutzrechtliche Kontrolle können dem Hundehalter auferlegt werden, so der Verwaltungsgerichtshof München.

In dem entschiedenen Fall erfolgte aufgrund mehrerer Beschwerden betreffend die Hundehaltung der Klägerin eine tierschutzrechtliche Kontrolle bei dieser.

Dabei fanden die beiden Veterinäre des Landratsamtes im eingezäunten Grundstücksbereich des Anwesens einen ca. zwei- bis dreijährigen, etwas abgemagerten tschechischen Wolfshundrüden vor. Mängel wurden in Bezug auf das Fehlen einer Schutzhütte, eines witterungsgeschützten, schattigen Liegeplatzes mit wärmegedämmtem Boden sowie hinsichtlich Verletzungsgefahren wegen herumliegenden Gerümpels festgestellt. Wegen des sehr mäßigen Ernährungszustandes des Hundes wurde ausgeführt, dass es angebracht erscheine, dessen Fütterung zu verbessern und ihn ggf. nach tierärztlicher Untersuchung auf Endoparasiten und Ektoparasiten behandeln zu lassen.

Anschliessend wies das Landratsamt die Klägerin auf die zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften notwendigen Maßnahmen hin und kündigte u. a. eine weitere Kontrolle an. Mit Bescheid vom selben Tag setzte das Landratsamt gegenüber der Klägerin Kosten für die amtliche Kontrolle ihrer Tierhaltung in Höhe von insgesamt 47,15 Euro fest.

Die Klägerin erhob Klage und beantragte erfolglos die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof München nun als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klage gegen den Kostenbescheid nach Auffassung des Veraltungsgerichtshofs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint.

Die Ansicht der Klägerin, sie habe die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG veranlasst, trifft nicht zu. Veranlasser nach dieser Norm ist, wer durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen bzw. durch einen von ihm zu vertretenden Umstand die Amtshandlung auslöst. Die anlässlich der Kontrolle vorgefundenen Missstände sind ursächlich auf die Klägerin zurückzuführen, da sie als Halterin des auf dem Grundstück vorgefundenen Hundes verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG ist. Dabei ist unerheblich, dass die der Kostenforderung zugrundeliegende Kontrolle durch Beschwerden Dritter ausgelöst wurde, denn insoweit ist Kostenschuldner grundsätzlich nicht die „anzeigende“ Person, sondern diejenige Person, die ursächlich für die Amtshandlung ist.

Soweit im Beschwerdeverfahren die Klägerin vorgetragen hat, der Hund habe immer die Möglichkeit gehabt, vom Garten ins Haus zu gelangen und auch eine beschattete Fläche sei vorhanden, kann dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass sich die bei der Kontrolle vorgefundenen Missstände nicht allein auf das Nichtvorhandensein einer beschatteten Fläche, sondern maßgeblich aus dem Fehlen einer Schutzhütte und eines nicht gegen Bodenkälte isolierten Liegebereichs sowie aus Verletzungsgefahren und aus einem optisch wahrnehmbaren mäßigen Ernährungszustand des Hundes ergaben, wird amtlichen Tierärzten bei der hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Ihren fachlichen Beurteilungen kommt daher ein besonderes Gewicht zu. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich. Ein solches lässt sich hier aber weder dem Klagevorbringen noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen, so dass der Vortrag nicht geeignet ist, Zweifel an den veterinärärztlichen Feststellungen anlässlich der Kontrolle, die sich hier weitgehend ohne Weiteres durch die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder nachvollziehen lassen, zu wecken.

Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 03.03.2016 – 9 C 16.96