Ist ein „American Bully“ eine Kreuzung sog. gefährlicher Hunde oder gehört er zu einer eigenständigen Rasse, die nicht unter die Regelungen für gefährliche Hunde fällt, so dass nicht die entsprechend strengen Haltungsanforderungen zu erüllen sind? Mit dieser Frage hat sich nun das Oberverwaltungsgericht NRW im Rahmen eines Eilverfahrens beschäftigt. § 3 Abs. LHundG NW lautet: „.
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13.11.2018