Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG ist auf Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß §§ 51 bis 68 AO verfolgen, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Sodann sieht das Gesetzt diverse Ausnahmen und Rückausnahmen vor. Was gilt nun, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Verein im Rahmen seiner Tätigkeit eine...
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09.09.2019