Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig hat bekanntlich viele Vorteile. Der Bundesfinanhof hat nun entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist. Dies deshalb, weil sie nicht darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 AO zu fördern. Geklagt hatte eine Freimaurerloge (Loge) in der Rechtsform einer...
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04.08.2017