martina heck

02.10.2012

Gefälligkeitswachhund nicht steuerfrei

Als örtliche Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nur erhoben werden, soweit eines Haltung des Hundes persönlichen (und nicht gewerblichen oder beruflichen) Zwecken dient. Mit der Hundesteuer als örtlicher Aufwandssteuer darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur ein Aufwand besteuert werden, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Für die Frage, ob die Haltung des Hundes persönlichen oder gewerblichen Zwecken dient, ist auf den Zweck abzustellen, den der Hundehalter selbst mit der Hundehaltung verfolgt.

Auf dieser Grundlage hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung abgelehnt, mit der die Klage eines Hundehalters gegen einen entsprechenden Bescheid über Hundesteuer abgewiesen wurde.

Der Hundehalter war nicht selbst Gewerbetreibender. Er hielt den Hund in seinem Haushalt als Familienhund und stellte ihn dem Fischereibetrieb anderer, nicht in seinem Haushalt lebender Familienmitglieder im Rahmen von Gefälligkeiten, nämlich unentgeltlich, als Wachhund zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Haltung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verneint.

Die Abgrenzung zwischen persönlich und gewerblich veranlasstem Aufwand kann denklogisch nur getroffen werden, wenn als Bezugspunkt derjenige fungiert, der diesen Aufwand betreibt. Bei der Betrachtung des vom Hundehalter selbst verfolgten Haltungszwecks müssen überdies Fernziele des Halters außer Betracht bleiben. Wenn der Halter einen Hund zu dem Zweck hält, das Gewerbe eines Dritten zu fördern, damit aber keine eigene entgeltliche Tätigkeit wahrnimmt, sondern dem Dritten lediglich durch unentgeltliche Überlassung des Hundes eine Gefälligkeit erweisen will, hält er den Hund steuerlich nicht zu gewerblichen, sondern zu privaten Zwecken. Mit dem Erweisen der Gefälligkeit betreibt er nämlich gerade einen Aufwand, der über das hinausgeht, was für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse erforderlich ist.

Gemessen daran hat der Kläger den Hund nicht zu gewerblichen, sondern zu persönlichen Zwecken gehalten.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012 – 9 N 59.11