martina heck

22.11.2016

Fristlose Vermieter-Kündigung und schwerwiegende persönliche Härtegründe beim Mieter

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters im Einzelfall zur Folge haben können, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters nicht gegeben ist. In dem konkreten Fall hat die 97-jährige Beklagte zu 1 – zusammen mit ihrem...

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