Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters im Einzelfall zur Folge haben können, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters nicht gegeben ist. In dem konkreten Fall hat die 97-jährige Beklagte zu 1 – zusammen mit ihrem...
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22.11.2016