In einer letztwilligen Verfügung können gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen, also „enterbt“ werden. Nach § 2303 BGB steht Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten dann ein Pflichtteil zu: (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte...
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14.01.2019