martina heck

09.07.2014

Einfuhrabgaben bei Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

Wird eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen, so entsteht gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK (Zollkodex) eine Einfuhrabgabenschuld.

Das Finanzgericht Hamburg hat nun entschieden, dass eine derartige Entziehungshandlung vorliegt, wenn ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren nicht erledigt wurde und der Verbleib des Versandgutes nicht geklärt werden konnte.

Ist dabei unklar, welche Ware genau Gegenstand der Versandanmeldung war und finden sich in der Zollanmeldung, der vorgelegten Handelsrechnung und dem Bill of Lading unterschiedliche Angaben, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Hauptzollamt auf die in der Handelsrechnung u. a. angegebene Warennummer als einzig konkreter Angabe abstellt. Ist der in der Handelsrechnung angegebene Preis wiederum unrealistisch niedrig und kann er daher nicht als Transaktionswert zugrunde gelegt werden (Art. 181a ZK-DVO), kann der Zollwert gemäß Art. 31 ZK aus ATLAS-Importdaten ermittelt werden, so das Finanzgericht Hamburg weiter.

In dem entschiedenen Fall beantragte die Klägerin als Hauptverpflichtete beim Hauptzollamt Hamburg-1 die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für eine Sendung “Freizeitschuhe”. Versender war eine Firma in Dubai, als Empfänger war eine Firma in Polen angegeben. Die Versandanmeldung wurde angenommen, der Klägerin wurde eine Frist zur Gestellung der Ware bis zum 05.03.2012 bei der Bestimmungsstelle A gesetzt.

Die Beendigung des Versandverfahrens wurde nicht im IT-Verfahren ATLAS angezeigt. Daher forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens bis zum 26.04.2012 zu erbringen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Auf Anforderung des Beklagten übersandte die Klägerin eine Handelsrechnung, aus der sich ergibt, dass es sich um 860 Kartons (10.320 Stück) “Candbord Shoes” handelte, wobei die Warennummer 6403 9936 99 angegeben wurde. Der Verkaufspreis inkl. Frachtkosten war in der Handelsrechnung mit 10.320 US-Dollar angegeben. In der Handelsrechnung heißt es weiter: “Goods once sold not to be returned, B & C Grade quality, no guarantee as all goods from stock lots”. Ferner übersandte sie ein Bill of Lading, wonach es sich um “Leisure Shoes” handelte.

Der Beklagte zweifelte den angegebenen Warenwert nach Art. 181a ZK-DVO an und räumte die Klägerin die Möglichkeit ein, den tatsächlichen Zollwert durch Unterlagen zu belegen. Irgendwelche Nachweisunterlagen übersandte die Klägerin nicht.

In der Folge erhob der Beklagte Einfuhrabgaben in Höhe von 24.256,26 €. Zur Begründung führte er aus, die Ware sei nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt worden, daher sei die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Der sich aus der Handelsrechnung ergebende Wert von 1 US-Dollar je Paar inkl. Frachtkosten sei unrealistisch niedrig, der Zollwert sei nach Art. 31 Abs. 1 ZK auf der Grundlage von Durchschnittszollwerten für gleiche Waren ermittelt worden. Angenommen wurde ein Zollwert von 85.050 € (8,24 € je Paar Schuhe)

Im Einspruchsverfahren gegen diesen Einfuhrabgabenbescheid trug die Klägerin vor, die Zollwertermittlung sei willkürlich, es habe sich um “Cardboard Shoes”, also Pappschuhe, von zweit- bzw. drittklassischer Qualität gehandelt. Dies ergebe sich aus der Handelsrechnung, die Einreihung in die HS-Position 6403 durch den Verkäufer sei unverbindlich. Zudem sei die Zollschuld, da die Schuhe nach Polen geliefert worden seien, in Polen entstanden. Sie fügte eine Kopie der Handelsrechnung bei, auf der sich der Zusatz “Ware erhalten” und ein Stempelabdruck der polnischen Empfängerfirma findet. Weiter fügte sie Kopien eines Schnittmusters sowie Fotos eines aus Pappe nachgebauten Sportschuhs der Marke B, die sie von der Empfängerfirma erhalten haben will, bei und trägt vor, um derartige Schuhe habe es sich gehandelt.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos; die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Hamburg zurückgewiesen.

Die Einfuhrabgaben sind zunächst dem Grunde nach entstanden.

Nach Art. 203 Abs. 1 ZK (Zollkodex) entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Eine derartige Entziehungshandlung liegt vor, wenn ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren nicht erledigt wurde und der Verbleib des Versandgutes nicht geklärt werden konnte.

Das Versandverfahren wurde in Bezug auf die streitige Ware nicht nachweislich ordnungsgemäß erledigt. Die Erledigung eines Versandverfahrens erfolgt durch die Bestätigung der Bestimmungszollstelle, der die Ware unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu gestellen ist (Art. 361, 362, 363 ZK-DVO). Ein derartiger Verfahrensabschluss ist nicht feststellbar. Ersatznachweise im Sinne von Art. 366 ZK-DVO hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Die Klägerin ist auch gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK Schuldnerin der Abgaben geworden, weil sie als Hauptverpflichtete verpflichtet gewesen ist, die Sendung bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Art. 96 Abs. 1 ZK). Sie ist als Verfahrensinhaberin Abgabenschuldnerin geworden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen oder sonst eine Zuwiderhandlung begangen hat oder ob ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen (etwa der Warenführer oder der Fahrer) ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

Die Inanspruchnahme ist auch ermessensfehlerfrei. Inwieweit weitere Zollschuldner neben der Klägerin gesamtschuldnerisch (Art. 213 ZK) hätten in Anspruch genommen werden können, kann offen bleiben. Wird der Hauptverpflichtete als einer von mehreren Gesamtschuldnern wegen Entziehung von Waren aus dem Versandverfahren in Anspruch genommen, bedarf es wegen seiner besonderen Garantenstellung für die Inanspruchnahme keiner näheren Begründung.

Das Finanzgericht Hamburg geht auch davon aus, dass Deutschland für die Abgabenerhebung zuständig ist. Art. 215 Abs. 1 ZK bestimmt, dass die Zollschuld bei einem nicht erledigten Zollverfahren dort entsteht, wo die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist, wenn kein Ort feststeht, an dem der Zollschuld-entstehungstatbestand eingetreten ist und es auch keinen Ort gibt, an dem die Zollbehörden festgestellt haben, dass sich die Ware in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Nach dieser Vorschrift ist die Zollschuld bei der Abgangsstelle in Deutschland entstanden. Denn es liegen weder Erkenntnisse darüber vor, wo die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung tatsächlich stattgefunden hat, noch liegt ein Fall vor, bei dem es einen Ort gibt, an dem die Zollbehörden haben feststellen können, dass die Ware sich in einer Lage befunden hat, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Dass die Ware Polen erreicht hat, kann nicht festgestellt werden. Es sind insoweit keine bestätigenden Unterlagen vorgelegt worden. Der Vermerk “Ware erhalten” des polnischen Empfängers auf der Handelsrechnung stellt keinen Nachweis i. S. von Art. 366 ZK-DVO dar, besagt nicht, dass die Ware bei der Bestimmungsstelle oder bei einer polnischen Zollstelle gestellt worden ist und ist zudem in seinem Aussagewert zweifelhaft. Die Handelsrechnung mit Vermerk liegt lediglich in Kopie vor und wird durch keinerlei weitere Unterlagen, wie etwa einen Frachtbrief, ein Bestätigungsschreiben oder einen Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin bestätigt. Weil mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus den genannten Gründen das Schicksal der Ware nach dem Verlassen der Abgangsstelle nicht hinreichend aufgeklärt werden kann, ist gemäß Art. 215 Abs. 1, 3. Anstrich ZK die Abgangsstelle der Ort der Zollschuldentstehung.

Die Erhebung der Einfuhrabgaben ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist der Beklagte bei der Ermittlung des Zollwerts zu Recht von der Warennummer 6403 9936 99 ausgegangen. Diese Warennummer findet sich auf der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung und ist die einzige konkrete Angabe zu der eingeführten Ware. Die Position 6403 beschreibt Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstruiertem Leder und Oberteil aus Leder. Die Position passt auch durchaus zu dem allgemeinen Begriff “Freizeitschuhe”, den die Klägerin selbst in ihrer Versandanmeldung angegeben hat und der sich in englischer Übersetzung auch im Seefrachtbrief findet. Die Klägerin verweist zwar zu Recht darauf, dass es in der Handelsrechnung heißt “cardboard shoes”, also Pappschuhe, dass es sich tatsächlich um derartige Schuhe gehandelt hat, ist jedoch in keiner Weise belegt worden. Diese Warenbeschreibung widerspricht der in der Handelsrechnung angegebenen Warennummer und insbesondere auch den eigenen Angaben der Klägerin in der Versandanmeldung. Pappschuhe sind keine Freizeitschuhe. Bei derart widersprüchlichen Angaben seitens eines Einführers, der ohne weiteres in der Lage sein müsste, die eingeführte Ware präzise zu benennen, ist es naheliegend, bei der für die Zollwertbemessung erforderlichen Einreihung in den Zolltarif auf die einzig präzise Warenbeschreibung, die sich hier aus der angegebenen Warennummer ergibt, abzustellen.

Der vom Beklagten angenommene Zollwert ist nicht zu beanstanden. Eine Zollwertbestimmung nach dem Transaktionswert kommt vorliegend nicht in Betracht, weil dieser Wert nicht bekannt ist. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. d) ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Dieser Preis ergibt sich aus den von der darlegungspflichtigen Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend. Art. 181a ZK-DVO sieht vor, dass die Zollbehörden, wenn sie begründete Zweifel daran haben, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, den Zollwert nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln müssen. Sofern die Zweifel fortbestehen, nachdem sie zusätzliche Informationen oder Dokumente verlangt und der betroffenen Person angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, können die Zollbehörden den angemeldeten Preis ablehnen. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung begründet derartige Zweifel. Ausweislich der vorgelegten Handelsrechnung beträgt der Preis pro Paar Schuhe 1 US-Dollar, wobei der Preis, wie sich aus der Lieferbedingung “CIF Hamburg” ergibt, auch die Kosten für den Transport und die Versicherung enthalten soll. Dieser Preis ist unrealistisch niedrig, auch wenn man davon ausgeht, dass die Ware für den polnischen Markt bestimmt war und das dortige Preisniveau unter dem Preisniveau im Bundesgebiet liegt. Den unrealistisch niedrigen Kaufpreis hat die Klägerin auch nicht hinreichend und überzeugend erläutert. Selbst wenn es sich um Restposten und Waren minderer Qualität gehandelt haben soll, ist ein Kaufpreis von 1 US-Dollar für Lederschuhe der Position 6403 inklusive Fracht und Versicherung derart niedrig, dass er allein mit den Hinweisen zur Ware auf der Handelsrechnung nicht nachvollziehbar wird. Abgesehen davon ist der Beweiswert einer Handelsrechnung, die in Bezug auf ihre ohnehin unrealistisch niedrigen Preisangaben nicht maßgebend ist, auch in Bezug auf die darin enthaltenen Angaben zur Warenqualität erheblich eingeschränkt.

Kann der Transaktionswert nicht nach Art. 29 ZK bestimmt werden, muss die Wertermittlung nach Art. 30 ZK oder Art. 31 ZK erfolgen. Anhaltspunkte für eine Wertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 ZK liegen nicht vor.

Nach Art. 31 ZK ist der Zollwert auf der Grundlage von in der Union verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Dem dürfte der seitens des Beklagten für die Schuhe ermittelte Zollwert entsprechen. Der Beklagte stützt sich auf die ermittelten ATLAS-Importdaten, die sich auf ein unterdurchschnittliches Qualitätsniveau beziehen und mit 8,24 € je Paar weit unter dem durchschnittlichen Wert von 15,14 € liegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dies dahingehend präzisiert, das der Wert von 8,24 € nach den behördeninternen Vorgaben einen Mindestwert darstellt, ab dem der in der Zollanmeldung angegebene Preis bei Waren der hier angenommenen Warennummer hinterfragt werden muss. Dass es sich bei der Zugrundelegung dieser ATLAS-Daten um eine zweckmäßige Methode handelt und dass die Daten in der EU verfügbar sind, hält das Finanzgericht Hamburg grundsätzlich nicht für zweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte insoweit von unzutreffenden Preisen ausgegangen ist, sieht das Finanzgericht Hamburg nicht. Die angesetzte Zollwert pro Paar Schuhe von 8,24 € scheint nicht überzogen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 04.03.2014 – 4 K 117/13