Ob es einen Anspruch auf Eigenheimzulage auch für ein in Frankreich belegenes Objekt gibt, hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden.
In dem konkreten Fall bewohnen die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus in Z-Stadt, zudem sind sie Eigentümer mehrerer fremdvermieteter inländischer Objekte. Am 27.10.2006 beantragten sie Eigenheimzulage sowie Kinderzulage für ein im Jahre 2000 erworbenes und in Frankreich belegenes Einfamilienhaus. Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) nur ein im Inland belegenes Objekt begünstigt sei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.11.2006 ab. Der von den Klägern am 13.11.2006 erhobene Einspruch ruhte zunächst im Hinblick auf Verfahren beim Europäischen Gerichtshof sowie beim Bundesfinanzhof, mit der hier wegen näherer Einzelheiten in Bezug genommenen Verfügung vom 09.06.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richteten sich die Kläger mit ihrer Klage. Die Kläger vertraten die Auffassung, daß das Objekt in Frankreich von ihnen als Hauptwohnsitz genutzt werde. Der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache C-152/05 am 17.01.2008 entschieden, daß auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden Eigenheimzulage zu gewähren sei. Zwar beschränke sich die genannte Entscheidung auf einen Personenkreis, dem sie -die Kläger- nicht zugehörig seien. Die Europäische Kommission habe aber mit Schreiben vom 12.06.2008 bestätigt, daß die vom Euuropäischen Gerichtshof erkannte Regelungslücke auch im vorliegenden Streitfall bestehe und durch Gewährung der Zulage geschlossen werden müsse. Allein der Umstand, daß die Eigenheimzulage zum 01.06.2006 abgeschafft worden sei, habe die Kommission veranlaßt, einen Einzelfall anzunehmen und von einem neuen Vertragsverletzungsverfahren abzusehen.
Dem vermochte sich das Finanzgericht Düsseldorf nicht anzuschliessen und hat die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat, so das Finanzgericht Düsseldorf, den Klägern eine Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für ihr in Frankreich belegenes Haus zu Recht versagt; denn die Voraussetzungen für die Gewährung des Fördergrundbetrags und der Kinderzulage sind nicht gegeben.
Begünstigt im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes ist nach § 2 Satz 1 EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung. Das Haus der Kläger in Frankreich erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da es nicht im Inland belegen ist.
Es ist unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, das Tatbestandsmerkmal der Belegenheit des Förderobjekts im Inland unangewendet zu lassen. Insbesondere können sich die Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf die Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2008 in der Rechtssache C-152/05 berufen. Gegenstand dieses von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof geführten Vertragsverletzungsverfahrens war lediglich die von der Europäischen Kommission geltend gemachte Benachteiligung von bestimmten Personengruppen. Hierbei handelte es sich zum Einen um Staatsbedienstete mit Wohnsitz im Ausland, zum Anderen um Grenzpendler, deren Einkünfte zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und darüber hinaus um aus Deutschland stammende Diplomaten und EU-Beamte. Das Verfahren bezog sich somit auf Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG. Zu dieser Personengruppe zählen die bereits nach § 1 Abs. 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger nicht.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2012 – 12 K 2372/11