Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Jäger gegen eine Verfügung der Ordnungsbehörde wehrte, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgelds aufgegeben wurde, seinen Hund anzumelden.
In dem betreffenden Fall war der Kläger Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark und seit 2006 Inhaber eines gültigen Jagdscheins. Er übt im Eigenjagdbezirk „… “ die Jagd auch selbst aus. Seit 2009 ist er Halter eines reinrassigen „Kleinen Münsterländers“, dessen Brauchbarkeit als Jagdgebrauchshund für die Such-, Drück- und Treibjagd auf Niederwild (ohne Rehwild) und Raubwild vom Landesjagdverband Brandenburg bestätigt wurde.
Anfang des Jahres 2010 wurde der Kläger durch eine Mitarbeiterin der Beklagten (Fachbereich Ordnung und Sicherheit) darauf angesprochen, dass sein Hund aufgrund seiner Größe und seines Gewichts entsprechend den Vorgaben der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg -HundehV- angemeldet werden müsse. Die Vorlage eines Führungszeugnisses sei nicht erforderlich, weil die Zuverlässigkeit des Klägers als Jäger bereits geprüft wurde. Dies lehnte der Kläger unter Verweis auf den Umstand, dass es sich bei seinem Hund um einen Jagdgebrauchshund handele, ab. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Jagdbehörde, bestätigte, dass zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers auch der Jagdschutz gehöre. In Erfüllung dieser Aufgabe sei u. a. das Halten und Führen eines nach JagdHBV brauchbaren Jagdgebrauchshundes erforderlich.
Nichtsdestotrotz gab die Beklagte mit Ordnungsverfügung dem Kläger auf, seinen Hund der Rasse „Kleiner Münsterländer“ mit dem Rufnahmen „Aki“ unverzüglich, spätestens nach Rechtskraft dieser Verfügung, gemäß § 6 HundehV anzumelden. Zugleich drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an, falls dieser der Aufforderung nicht nachkomme.
Zur Begründung wird ausgeführt: Als Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde bestehe keine dienstliche Verpflichtung zur persönlichen Haltung eines Jagdgebrauchshundes. Jagdgebrauchshunde seien nur für den Zeitraum, indem sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden, von den Vorschriften der HundehV befreit. Da der Hund nicht dauerhaft zur Jagd eingesetzt werde, sei er aufgrund seiner Größe und seines Gewichts anzeige- und kennzeichnungspflichtig. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei die angedrohte Maßnahme unumgänglich, da die Einhaltung gesetzlicher Regelungen zwingend notwendig sei. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei angemessen.
Gegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie folgt begründete:
Gemäß § 15 Abs. 2 HundehV gelte die Hundehalterverordnung nicht für Jagdgebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden. Ein solcher Einsatz sei immer dann gegeben, wenn ein Hund als Jagdgebrauchshund (i. S. d. § 37 BbgJagdG) eingesetzt werde und zwar unabhängig davon, zu welcher Zeit, an welchem Ort und zu welcher Jagdart der Einsatz erfolge. Diese Auslegung der Vorschrift ergebe sich aus einem Vergleich mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 8 LWaldG. Danach dürften Hunde im Wald nur angeleint mitgeführt werden, ausgenommen Jagdgebrauchshunde „im Rahmen der Ausübung der Jagd“. Hier habe der Gesetzgeber – im Gegensatz zur Regelung in § 15 Abs. 2 HundehV – eine zeitliche Komponente benannt. Auch spreche die Systematik des § 15 HundehV gegen eine Anmeldepflicht für Jagdgebrauchshunde. Nach Absatz 1 der Vorschrift seien Diensthunde generell von der Hundehalterverordnung ausgenommen. Gemäß Absatz 3 seien Blindenführ- und Behindertenbegleithunde mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen der HundehV befreit. Eben eine solche Rückausnahme fehle im Falle der Jagdgebrauchshunde. Die eine gegenteilige Auffassung vertretenden Hinweise des Ministeriums des Innern seien unverbindlich. Bei ihrer Zugrundelegung würde der § 15 Abs. 2 HundehV praktisch nie zur Anwendung kommen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, die Hundehalterverordnung gelte für alle Hunde. Im Einzelnen wird insoweit auf die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 3, 4 und 8 Abs. 1 HundehV Bezug genommen. Letztgenannte Vorschrift schreibe die Merkmale eines gefährlichen Hundes fest. Gewicht und Widerristhöhe seien hierbei irrelevant. Gerade die in § 8 Abs. 1 HundehV benannten Eigenschaften, wie (Wild-)Schärfe und Angriffslust zum Stellen des Wildes, würden von Jagdgebrauchshunden verlangt. Diese rassespezifischen Merkmale durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten von Jagdgebrauchshunden habe den Gesetzgeber veranlasst, in § 15 HundehV zu regeln, dass die Verordnung nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde gelte, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbindung eingesetzt würden. Somit sei sichergestellt, dass Jagdgebrauchshunde nicht bereits aufgrund ihrer antrainierten Eigenschaften als gefährliche Hunde eingestuft würden. Jagdgebrauchshunde seien nur von einzelnen Regelungen der HundehV ausgeschlossen. Die Anmeldepflicht nach § 6 Abs. 1 HundehV gehöre nicht dazu. Allein das Führen eines Jagdgebrauchshundes stelle keinen konkreten jagdlichen Einsatz dar. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch mit Blick auf die Systematik der Vorschrift des § 15 HundehV eine Rückausnahme nicht erforderlich, da der Verordnungsgeber die Befreiung für Jagdhunde eindeutig formuliert habe: „im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung“. Dies bedeute im Rahmen der Jagdausübung- und -abrichtung. Eine Ermittlung der konkreten Größe und des Gewichts des Hundes „Aki“ sei nicht erforderlich gewesen, da es sich bei diesem Hund ausweislich der vom Kläger eingereichten Stammtafel um einen reinrassigen „Kleinen Münsterländer“ handele, der nach der Fachliteratur bestimmte körperliche Merkmale erfüllen müsse. Es stehe dem Kläger frei, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sein Hund nicht den Zuchtmaßen entspreche. Ermessensfehler der angegriffenen Verfügung seien nicht ersichtlich.
Der Jäger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam und hatte Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die Regelung in Satz 1 des Entscheidungssatzes der Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wird, seinen Hund „Aki“ entsprechend § 6 HundehV anzumelden, kommt allein § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in Betracht. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist u. a. dann zu bejahen, wenn gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verstoßen wird.
Die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Beklagten nach § 13 OBG sind nicht erfüllt, weil der Kläger mit dem Unterlassen der Anmeldung seines Hundes nicht gegen das Gebot nach § 6 Abs. 1 HundehV verstoßen hat. Von der in § 6 Abs. 1 HundehV normierten Pflicht des Hundehalters, die Haltung eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne von § 12 HundehV vorzulegen, ist der Kläger nach § 15 Abs. 2 HundehV befreit. Nach dieser Vorschrift gilt die Verordnung nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt § 15 Abs. 2 HundehV nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen, so das Verwaltungsgericht Potsdam. Sowohl der Gesetzgeber als auch der Verordnungsgeber sind gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von ihr fordert. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Anwendung der Vorschrift verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 -10 C 9/05-, zitiert nach juris). Solange eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann, ist diese nicht unbestimmt. Das ist hier der Fall.
Nach dem Wortlaut der Norm werden u. a. Jagdgebrauchshunde von der in § 6 HundehV normierten Anzeigepflicht des Hundehalters ausgenommen. Der Auffassung der Beklagten, dass der als Jäger aktive Hundehalter eines Jagdgebrauchshundes nur für den Zeitraum der Jagdausübung – hier bei der Such-, Drück- und Treibjagd auf Niederwild (ohne Rehwild) und Raubwild – von der Anzeigepflicht nach § 6 HundehV befreit ist, kann nicht gefolgt werden. Denn eine Anzeigepflicht, die – folgt man der Auffassung der Beklagten – mit dem Einsatz des Hundes zur Jagdausübung entfällt und nach Abschluss der Jagd wieder entsteht, stellt sich als widersinnig dar. § 15 Abs. 2 HundehV kann deshalb nur so verstanden werden, dass Jäger, die einen Jagdgebrauchshund entsprechend seiner Zweckbestimmung halten, generell von der Anzeigepflicht gemäß § 6 HundehV befreit sind.
Für eine Befreiung der Halter von Jagdgebrauchshunden von der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 HundehV spricht auch die Systematik des § 15 HundehV. Denn Absatz 3 der Vorschrift regelt für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, dass diese mit Ausnahme der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen dieser Verordnung befreit sind, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird. Hier schreibt der Verordnungsgeber ausdrücklich fest, dass § 6 Abs. 1 HundehV – trotz der Befreiung im Übrigen – Gültigkeit entfalten soll. Dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Jagdgebrauchshunde auf eine solche Rückausnahme verzichtet hat, spricht dafür, dass die Voraussetzungen für das Greifen der Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 2 HundehV bereits dann erfüllt sind, wenn ein Jäger einen entsprechend seiner jagdlichen Zweckbestimmung gezüchteten sowie ausgebildeten Hund hält und führt. Da der Kläger unstreitig Jäger ist, bedarf es keiner Klärung, ob ein Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde aus beruflichen Gründen gehalten ist, einen Jagdgebrauchshund zu halten. Der Kläger unterliegt als Jäger und Halter eines Jagdgebrauchshundes nicht der Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 HundehV.
Nach alldem ist der Kläger nicht gemäß § 6 Abs. 1 HundehV verpflichtet, der zuständigen Ordnungsbehörde die Haltung seines Hundes anzuzeigen. Seine diesbezügliche Weigerung stellt keinen Verstoß gegen diese Vorschrift dar. Die Beklagte durfte somit nicht gemäß § 13 Abs.1 OBG gegen den Kläger vorgehen.
Überdies bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Dem Kläger wurde mit dieser aufgegeben, seinen Hund der Behörde gegenüber anzuzeigen, obwohl der Behörde die Haltung des Hundes bereits bekannt war. Um Kenntnis von der Haltung des streitbefangenen Hundes zu erlangen, war die Verfügung demnach nicht mehr erforderlich. Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HundehV hat die Beklagte in ihrer Verfügung gerade nicht verlangt.
Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 18.02.2014 – 3 K 1971/11