Tierschutzrechtliche Anordnungen müssen, wie alle behördlichen Anordnungen, natürlich an den richtigen Adressaten gerichtet sein. Bei Tieren können z.B. der Eigentümer und der Halter auseinanderfallen oder es kann auch gänzlich unklar sei, wer welche Position innehat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass bei einer tierschutzrechtlichen Anordnung auch die Inanspruchnahme...
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10.01.2020