Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins bereits deswegen unwirksam sein können, weil die Mitgliederversammlung unter Missachtung einer zwingenden Vorschrift der Vereinssatzung einberufen worden ist.
In dem entschiedenen Fall ist der Kläger aus Berlin langjähriges Mitglied des bundesweit tätigen beklagten Vereins mit dem Sitz in Münster, dessen satzungsgemäßer Zweck auf die Förderung des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes, der Landschaftspflege und der Kunst und Kultur gerichtet ist.
In § 9 der Satzung des Beklagten heißt es:
„§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich – möglichst vor dem 30. Juni des jeweiligen Jahres statt. Sie werden vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder von zwei Mitgliedern des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung im D Magazin unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied mit der Versendung des Magazins als zugegangen, wenn dieses an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gesandt wurde.
2. Mit der Ladung zur Mitgliederversammlung übersendet der Vorstand den Mitgliedern den Finanzbericht über den vergangenen Berichtszeitraum und den Haushaltsplan für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung per E-Mail an die Convivien und durch Bereitstellung von Download im Internet auf der Homepage www.########.de.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich Ergänzungsanträge stellen. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.“
Durch einen e-mail-Newsletter vom 10.04.2012 wurde den Mitgliedern des Beklagten mitgeteilt, dass die ordentliche Mitgliederversammlung des Jahres 2012 am Sonntag, den ####2012 um 11.30 Uhr in Köln stattfindet. An den Tagen zuvor sollten in Köln die Feierlichkeiten zum 20-jährigen Bestehen des Beklagten stattfinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wurde Anfang Mai 2012 mittels der Infopost der Deutschen Post an die Mitglieder übersandt, wobei der Versammlungsbeginn auf 10.00 Uhr vorverlegt wurde. Am 06.05.2012 wurden der Finanzbericht und der Haushaltsplan auf der Webseite des Beklagten zum Download bereit gestellt.
Im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 03.06.2012, die plangemäß im Anschluss an die Jubiläumsfeierlichkeiten stattfand, wurden diverse Wahlen abgehalten und Beschlüsse – auch satzungsändernde – gefasst.
Der Kläger hat die streitgegenständlichen Wahlen und Beschlüsse angefochten, da sie unwirksam seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung in satzungswidriger Weise erfolgt sei, weil sie entgegen § 9 Ziff. 1 der Satzung nicht im D Magazin veröffentlicht worden sei. Hinzu komme, dass auf den Umschlägen der Einladungsschreiben die „E GmbH“ als Absender hervorgetreten sei, ohne dass sich auf den Umschlägen ein Hinweis auf den Beklagten befunden habe. Daher hätten viele Mitglieder des Beklagten die Postsendung als vermeintliche Werbesendung unbeachtet gelassen. Außerdem seien der Einladung weder der Finanzbericht noch der Haushaltsplan beigefügt gewesen. Zudem sei die Ladungsfrist nicht gewahrt worden, weil der Kläger und andere Mitglieder das Einladungsschreiben erst am 07.05.2012 erhalten hätten. Die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Wahlen und Beschlüsse ergebe sich ferner daraus, dass die Versammlung zur Unzeit abgehalten worden sei. Durch den Umstand, dass die Mitgliederversammlung an einem Sonntag um 10.00 Uhr in einer dezentral gelegenen Stadt wie Köln stattgefunden habe, seien zahlreiche Mitglieder aus entfernt gelegenen Gebieten daran gehindert worden, an der Versammlung teilzunehmen.
Der Beklagte indes vertrat die Auffassung, Nichtigkeitsgründe seien nicht gegeben. Zwar sei die Einladung zur Mitgliederversammlung nicht durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgt. Dies habe jedoch darauf beruht, dass die Einladung mit umfassenden Hinweisen zu den beabsichtigten Satzungsänderungen habe versehen werden müssen, was den Rahmen der Vereinszeitschrift gesprengt hätte. Hinzu komme, dass durch die Form der Einladung keine Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt worden seien, weil ein persönliches Einladungsschreiben eine stärkere Form der Einladung darstelle als eine Einladung durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift. Dass Finanzbericht und Haushaltsplan nicht mit der schriftlichen Einladung an die Mitglieder verschickt worden seien, sei nicht zu beanstanden, weil in § 9 Abs. 2 der Satzung ausdrücklich vorgesehen sei, dass Haushaltsplan und Finanzbericht den Mitgliedern durch Bereitstellung zum Download im Internet zugänglich gemacht werden könnten. Auch die Einberufungsfrist sei gewahrt worden. Ferner seien auch Ort und Zeit der Mitgliederversammlung nicht zu beanstanden, was der Beklagte im Einzelnen näher dargelegt hat.
Das Landgericht Münster hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte Erfolg.
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft. Fehlerhafte Beschlüsse sind im Vereinsrecht grundsätzlich nichtig; eine Differenzierung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Beschlüssen findet im Vereinsrecht nicht statt. Die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen ist daher mit der allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen.
Soweit der Beklagte erstinstanzlich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Zweifel gezogen hat, weil es diesem möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor den Abstimmungen über die hier in Rede stehenden Wahlen und Beschlussfassungen am Versammlungsort zu erscheinen, greift dieser Einwand nicht durch, so das Oberlandesgericht Hamm. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ergibt sich nämlich ohne weiteres daraus, dass er als Mitglied des Beklagten ein legitimes Interesse daran hat, die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Wahlen und Beschlussfassungen überprüfen zu lassen.
Die streitgegenständlichen Wahlen und Beschlüsse sind ungültig bzw. nichtig, weil die Einberufung zu der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 03.06.2012 in satzungswidriger Weise erfolgt ist.
Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind nichtig, wenn sie gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder gegen die Vereinssatzung verstoßen. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann sich sowohl aus der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Bestimmung als auch aus dem Inhalt des Beschlusses ergeben.
Gemäß § 9 Ziff. 1 der Satzung des Beklagten hat die Einladung zur Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift zu erfolgen. Diesem Satzungserfordernis wurde hier nicht Genüge getan, weil die Einladung zur Mitgliederversammlung unstreitig nicht im D Magazin veröffentlicht, sondern sämtlichen Mitgliedern postalisch übersandt wurde. Soweit der Beklagte geltend macht, dass angesichts des Umfangs des Einladungsschreibens, insbesondere im Hinblick auf die Erläuterungen zu den beabsichtigten Satzungsänderungen, die Einladung in Form eines persönlichen Einladungsschreibens geboten gewesen sei, überzeugt dies nicht. Die Vorgabe, die Einladung zur Mitgliederversammlung nebst Angabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen, gilt nach § 9 Ziff. 1 der Satzung des Beklagten ausnahmslos und somit unabhängig davon, welchen Umfang die jeweilige Tagesordnung hat. Zudem kann zugunsten des Beklagten auch nicht festgestellt werden, dass es objektiv unmöglich war, die Einladung einschließlich der Erläuterungen zu den beabsichtigten Satzungsänderungen in der Vereinszeitschrift abzudrucken. Auf eine etwaige Unpraktikabilität oder den hohen Kostenaufwand einer solchen Vorgehensweise kann sich der Beklagte angesichts der eindeutigen Regelung in § 9 Ziff. 1 der Satzung nicht berufen. Im Übrigen wäre es zumindest möglich gewesen, die Einladung zur Mitgliederversammlung in die Vereinszeitschrift aufzunehmen und lediglich die Erläuterungen zu den beabsichtigten Satzungsänderungen gesondert zu versenden.
Ein Verstoß gegen zwingende Satzungsvorschriften führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des betreffenden Vereinsbeschlusses. Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollte die Nichtigkeitsfolge allerdings nicht eintreten, wenn das Abstimmungsergebnis nicht auf dem Verfahrensfehler beruht. Mittlerweile ist der Bundesgerichtshof von einer reinen Kausalitätsbetrachtung abgerückt und hält die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte für maßgeblich.
Dies ändert aber nichts daran, dass ein Einberufungsmangel regelmäßig nur dann unerheblich sein kann, wenn der Verein nachweist, dass der Beschluss auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre. Maßgeblich hierfür ist nicht allein das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis. Darüber hinaus muss auch ausgeschlossen sein, dass bei ordnungsgemäßer Einberufung die Willensbildung der Mitglieder zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte.
Einen entsprechenden Nachweis hat der Beklagte nicht geführt. Zwar ist dem Beklagten dahin Recht zu geben, dass allein der Umstand, dass die Einladung statt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift durch gesonderte postalische Übersendung an jedes einzelne Vereinsmitglied erfolgt ist, weder unmittelbar das Abstimmungsergebnis noch die vorgelagerte Willensbildung der Vereinsmitglieder beeinflusst haben kann. Denn während die Veröffentlichung der Einladung in der Vereinszeitschrift eine Mitwirkung des Mitglieds erfordert, weil das Mitglied die Einladung zunächst in der Zeitschrift ausfindig machen muss, gewährleistet eine Einladung durch persönlichen Brief grundsätzlich eine unmittelbare Kenntnisnahme der Einladung durch das Mitglied. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Einladungsschreiben mittels der sog. Infopost der Deutschen Post übermittelt wurden. Hierdurch wurde die realistische Gefahr einer Verwechselung des Einladungsschreibens mit Werbesendungen begründet. Es ist gerichtsbekannt, dass mittels der Infopost der Deutschen Post häufig Werbemagazine, Produktkataloge etc. übersandt werden, und zwar auch im DIN A 4 – Format und unter Angabe des Adressaten. Zudem enthielten die Umschläge der Postsendungen, anders als bei der Übersendung der Vereinszeitschrift mittels der Infopost in den vorangegangenen Jahren, gerade keinen Hinweis auf den Beklagten als Absender. Vielmehr trat als Absender eine den Mitgliedern unbekannte GmbH hervor, deren Name aus Sicht der Empfänger dem Geschäftsfeld der Übermittlung von Werbesendungen zugeordnet werden konnte. Angesichts dieser Gesamtumstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest eine nicht ganz unerhebliche Anzahl von Vereinsmitgliedern die Postsendung als Werbesendung betrachtet hat und den betreffenden Umschlag daher entweder entsorgt oder ihn zunächst unbeachtet gelassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt geöffnet hat. Dies kann sich auf die Willensbildung der Vereinsmitglieder und das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben, weil die betreffenden Vereinsmitglieder möglicherweise keine Kenntnis von der Mitgliederversammlung erhalten oder diese Kenntnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt haben und deshalb daran gehindert waren, innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 der Satzung Ergänzungsanträge zur Mitgliederversammlung zu stellen oder sich angemessen auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Da ausweislich des Versammlungsprotokolls lediglich 175 von den ca. 11.000 Vereinsmitgliedern an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung die Willensbildung der Vereinsmitglieder anders verlaufen wäre und sich abweichende Abstimmungsergebnisse ergeben hätten.
Auch die Relevanz des Satzungsverstoßes im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegeben. Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehört zu den existentiellen Mitgliedschaftsrechten. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung dient nicht nur dem Interesse des einzelnen Mitglieds, sondern dem Interesse sämtlicher Mitglieder an einer ordnungsgemäßen Willensbildung. Vor diesem Hintergrund ist eine satzungswidrige Form der Einladung, welche nicht in vergleichbarer Weise eine (rechtzeitige) Kenntnisnahme der Mitglieder von der Einladung gewährleistet wie die in der Satzung vorgesehene Einladungsform, ein relevanter Satzungsverstoß, welcher die Unwirksamkeit der in der betreffenden Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge hat.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Beklagten vom 02.12.2013 und 12.12.2013 gaben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Denn das dortige Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Rechtslage. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass den Mitgliedern die Übersendung des Einladungsschreibens zuvor per e-mail angekündigt worden sei, ändert dies nichts daran, dass die Einberufungsform satzungswidrig war und keine gleichwertige Alternative zu der in der Satzung vorgesehenen Einberufungsform dargestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch der weitere Einwand des Beklagten, dass mit der Infopost der Deutschen Post nicht ausschließlich Werbesendungen, sondern gelegentlich auch Briefsendungen anderer Art versandt würden, ohne Relevanz.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2013 – 8 U 20/13