martina heck

18.05.2016

Die Grundsteuerhebesätze in Duisburg sind rechtmäßig

Wenig gefallen dürfte eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Hauseigentümern und Mietern in mehreren Klageverfahren. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nämlich entschieden, dass die Stadt Duisburg die Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2015 rechtmäßigerweise erhöht hat.

Der Rat der Stadt Duisburg hatte im November 2014 die Anhebung der für die jeweilige Grundsteuerhöhe maßgeblichen Grundsteuerhebesätze von 695 % auf 855 % ab dem Jahr 2015 beschlossen. Dementsprechend hat die Verwaltung der Stadt ab diesem Jahr eine höhere Grundsteuer von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt.

Die Kläger machten geltend, dass die Ratsmitglieder nur unzureichend informiert worden seien und damit über keine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt hätten. Der Stadt Duisburg habe es auch am notwendigen Sparwillen gefehlt. So sei ein von der Stadtverwaltung vorgelegtes Maßnahmenpaket mit 108 Sparmaßnahmen verworfen und anstelle dessen die Grundsteuererhöhung beschlossen worden. Diese sei nunmehr in Duisburg besonders hoch und damit einhergehend die Duisburger Bürger besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist in der Begründung seiner Urteile der bisherigen, auch in anderen Bundesländern vorherrschenden Rechtsprechung gefolgt. Danach besitzt der Rat bei Grundsteuererhöhungen einen weiten Ermessensspielraum. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Weder das Gericht noch der Bürger seien befugt, ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Stadt als Satzungsgeber zu setzen. Auch die besondere Höhe des Hebesatzes von 855 % ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf,  Urteile vom 09.05.2016 – 5 K 630/15, 5 K 802/15, 5 K 804/15