Das Stichwort „Liebhaberei“ hat im steuerrechtlichen Bereich immer unangenehme Auswirkungen. Vereinfacht bedeutet dies, dass das Finanzamt z.B. Werbungskostenabzüge nicht anerkennt, weil mit der Vermietung einer Ferienwohnung, dem angeblichen Handel mit beliebigen Gegenständen etc. keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Mit anderen Worten: Dem Steuerschuldner wird vorgeworfen...
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10.04.2018