Das Finanzgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob Fortbildungskosten i.H.v. 4.155 € als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit der Teilnahme an Shaolin-Kursen auf Mallorca zu berücksichtigen sind.
Geklagt hat eine selbständige Zahnärztin und Heilpraktikerin. In der Zeit vom 21. bis 24.05 und vom 24. bis 27.09.2009 nahm sie an Shaolin-Kursen teil.
Ausweislich des Anschreibens des Veranstalters vom 06.07.2012 sollten die Veranstaltungen speziell für Zahnärzte und deren Belange konzipiert sein. Es seien folgende Inhalte vermittelt worden:
- Zielführende Denkmethoden
- Energiesteuerungstechniken
- Entspannungstechniken
- Konzentrationstechniken
- Techniken zur Gesprächsführung mit Mitarbeitern und Kunden
- Austesten verschiedener in der Zahnheilkunde verwendeter Materialien
- Umgang mit Patienten nach energetischen Kriterien.
Der Nutzen des Seminars bestehe darin,
- den persönlichen Zustand geistig, körperlich und emotional zu verbessern
- die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern
- das Wesentliche in allen Situationen mit Patienten und Praxisangelegenheiten klar zu erkennen
- erfolgreicher mit Mitarbeitern und Patienten umzugehen
- das Selbstbewusstsein zu stärken und die Intuition erfolgreich einzusetzen
- richtige Entscheidungen insbesondere im Umgang mit Patienten sowie dem Praxismanagements zu treffen
- Gesundheit und Fitness nachhaltig zu erhalten
- Krisensituation rechtzeitig zu erkennen und nachhaltig zu meistern.
Die Veranstaltung ist von der Bundeszahnärztekammer anerkannt und mit Ausbildungspunkten versehen.
Die Klägerin erhielt nach Abschluss der Teilnahme zwei Zertifikate, einmal für „die Kraft des Seins – Stufe 3“ sowie für „Bewusstseins, Motivationstraining und Die Kraft des Denkens – Stufe 1 + 2“. Sie reichte einen Zeitplan zu den Akten, wonach sie täglich von 9 bis 18:00 Uhr mit Inhalten beschäftigt war.
Die Klägerin setzte die entsprechenden Kosten als Betriebsausgaben an.
Das beklagte Finanzamt folgte dem im Betriebsprüfungs- sowie Einspruchsverfahren nicht.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die vom Anbieter genannten Ziele des Seminars sowohl für den betrieblichen als auch für den persönlichen Bereich der Klägerin von Nutzen seien. Es lasse sich nicht erkennen, dass die Lerninhalte auf konkrete berufliche Tätigkeiten zugeschnitten seien. Die vermittelten Methoden und Techniken wirkten auf die Gesamtpersönlichkeit der Klägerin ein, so dass der Nutzen im Rahmen der privaten Lebensführung nicht in den Hintergrund trete. Es fehle an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so dass gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 EStG die entstandenen Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig seien.
Die Klägerin trägt vor, dass der Kurs speziell für Zahnärzte konzipiert sei und zum Nachweis vorgeschriebener Fortbildungen von der Zahnärztekammer anerkannt würde.
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur als Zahnärztin, sondern auch als Heilpraktikerin arbeite. Dabei stehe eine ganzheitliche medizinische Denkweise im Zusammenhang mit Akupunktur und Anlehnungen an chinesische Ansätze im Vordergrund. Die von ihr behandelten Patienten seien häufig multiple – chemisch belastet sowie Angstpatienten. Es würden auch Patienten mit energetischem Mangel behandelt. Diesbezüglich benötige die Klägerin eine deutlich höhere Kommunikationsfähigkeit und besondere Kenntnisse in Menschenführung.
Daher trete ein Nutzen für die private Lebensführung völlig in den Hintergrund.
Das Finanzgericht Köln folgte dem nicht und hat die Klage abgewiesen.
Betriebsausgaben sind Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG.
Bei Reisen sind die Kosten dann betrieblich veranlasst, soweit objektive Umstände erkennen lassen, dass die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Diesbezüglich trägt der Steuerpflichtige die Darlegungslast. Gemäß § 12 Nr. 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht von den Einkünften abgezogen werden. Ist eine Reise jedoch sinnvoll in verschiedene Abschnitte aufteilbar, sind die Kosten gegebenenfalls teilweise zu den Betriebsausgaben zuzulassen. Der Große Senat des Bundesfinannzhofs hat 2009 diesbezüglich entschieden, dass aus § 12 Nr. 1 EStG kein absolutes Aufteilungs– und Abzugsverbot folgt. Der Anwendungsbereich des § 12 Nr. 1 EStG bezieht sich nunmehr auf untrennbare Ausgaben im privaten Bereich, auch wenn diese zur Förderung der Berufstätigkeit erfolgen. Eine lehrgangsmäßige Organisation einer Fortbildungsveranstaltung kann eine berufliche Veranlassung begründen. Allerdings ist nicht jede von einem Fachverband organisierte Reise als betrieblich veranlasst anzusehen.
In Anwendung dieser Grundsätze geht das Finanzgericht Köln davon aus, dass die Fortbildungsreise der Klägerin auch zu einem nennenswerten Anteil privat mitmotiviert war. Aus den vorgelegten Veranstaltungsunterlagen ergibt sich nicht, dass die Veranstaltung zweifelsfrei einen ausschließlich fachlichen Charakter hatte. Die beschriebenen Inhalte sind sehr allgemein gehalten und betreffen Techniken, um die physische und psychische Gesundheit im Allgemeinen zu verbessern. Dass hieraus Vorteile für den Betrieb einer Zahnarztpraxis gezogen werden können, bestreitet der Senat nicht. Gleichwohl ist es für den Senat auch auf der Hand liegend, dass entsprechende Inhalte im privaten Leben in erheblichem Umfang von Nutzen sein können.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie aufgrund ihrer religiösen Ausrichtung im Hinblick auf den Buddhismus bereits in der Vergangenheit privat zahlreiche Lehrgänge besucht habe und insoweit keine neuen Erkenntnisse aus den besuchten Kursen für ihr Privatleben habe ziehen können. Dies lässt, so das Finanzgericht Köln, jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass daher Erkenntnisse ausschließlich für das Berufsleben gewonnen worden seien. Vielmehr deutet das Finanzgericht die Ausführungen dahingehend, dass die Klägerin letztlich hinsichtlich der dargestellten Techniken insgesamt keine wesentlich neuen Erkenntnisse erlangt hat.
Dass die entsprechenden Kurse von der Zahnärztekammer berücksichtigt werden, führt nicht dazu, dass zwingend von einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltungen ausgegangen werden müsste. Das Finanzgericht Köln vermochte nicht zu erkennen, anhand welcher Kriterien die Zahnärztekammer ihre Fortbildungspunkte vergibt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein dezidiertes Zertifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre.
Im Ergebnis geht das Finanzgericht Köln davon aus, dass die Klägerin Veranstaltungen besucht hat die sowohl das private als auch das betriebliche Interesse berührten, ohne dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab erkennbar wäre. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten insgesamt gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.11.2013 – 10 K 1356/13