Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen eines katholischen Priesters für einen Festgottesdienst und eine sich anschließende Feier anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof verneint.
Geklagt hatte ein katholischer Priester. Seit 1998 ist er als “Gefängnispfarrer und Seelsorger” in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) tätig. In dieser Funktion ist er Beamter. Daneben wirkt er für eine Erzdiözese als “Kleriker mit überpfarrlichem Auftrag” in zwei Pfarrgemeinden.
Anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums führte der Kläger in einem Berghaus in – zusammen mit Konzelebranten – einen Festgottesdienst durch, der aus einer Eucharistiefeier und einem Semesterabschlussgottesdienst für eine katholische Studentenverbindung bestand. Anschließend richtete er eine Feier im Garten des Berghauses aus. Der Kläger trat selbst als Gastgeber auf und bestimmte auch den Ort und Umfang der Feier sowie die Auswahl der Gäste. Von den 107 erschienenen Gästen waren neun Berufskollegen, elf “berufliche Wegbegleiter” (darunter fünf Ehefrauen als Begleitung), 42 pastoral betreute Personen (darunter 13 Personen als Begleitung), 28 Mitarbeiter der JVA (darunter sechs Personen/Ehefrauen als Begleitung) und sieben Mitglieder der Familie oder Verwandtschaft. Der Kläger hatte das Berghaus für den ganzen Tag und die anschließende Nacht angemietet, die Familienmitglieder übernachteten dort auch, zum Teil zwei Nächte.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) machte der Kläger für die Anmietung des Berghauses, die Ausrichtung der Feierlichkeiten, die Bewirtung und Übernachtung der Gäste, für Geschenke und diverse Kosten für ehrenamtliche Helfer Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab.
Das Finanzgericht München wies die Klage ab, die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht hat zu Recht die Aufwendungen für die Feier nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen “auslösenden Moments”, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.
Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesfinanzhofs in der zitierten Entscheidung aufgestellt hat, eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen.
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können.
Für die danach erforderliche Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
Dabei obliegt die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts. Das Finanzgericht und nicht der Bundesfinanzhof hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen. Der Bundesfinanzhof ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist.
Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Finanzgerichts, die Aufwendungen des Klägers für die Feier aus Anlass seines Priesterjubiläums seien so gut wie ausschließlich privat veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Dienstjubiläen als herausgehobene persönliche Ereignisse in der Regel als durch die private Sphäre des Arbeitnehmers veranlasst beurteilt. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind danach regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) und daher zumindest nicht in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen. Zwar kann im Einzelfall eine andere Beurteilung im Hinblick auf den Anlass der Feier geboten sein. Im Streitfall ist jedoch, anders als etwa im vom Bundesfinanzhof am 01.02.2007 entschiedenen Fall, keine Besonderheit anzunehmen.
Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des einzelnen Falles ergeben, dass die Kosten für die Feier ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind. Die dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu würdigenden Kriterien hat das Finanzgericht beachtet. Es hat die mangelnde berufliche Veranlassung der Feier u.a. damit begründet, dass der Kläger als Gastgeber aufgetreten und die Gästeliste bestimmt hat. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gäste in erster Linie aufgrund persönlicher Beziehungen zum Kläger geladen und bewirtet worden seien, auch wenn es sich um sog. Angehörige des öffentlichen Lebens handelte. Diese Würdigung des FG ist zumindest möglich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze, so dass der Senat hieran mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Entsprechendes gilt für die Erwägung, dass der Kläger den Festgottesdienst nicht aufgrund einer konkreten beruflichen Verpflichtung zelebriert habe. Das Finanzgericht hat auch zu Recht zu Lasten des Klägers auf den Ort und die Dauer der Veranstaltung abgestellt. Die Anmietung eines Berghauses für einen Tag und die sich anschließende Nacht indiziert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in besonderer Weise den Charakter einer privaten Feier.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.09.2013 – VI R 35/11