Handelt es sich um eine Betriebsausgabe (Büroeinrichtung), wenn ein Unternehmer (gewerliche Bauleitung) einen Esszimmertisch aus Nussbaum mit 6 weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 € erwirbt und in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer aufstellt, wenn der Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden genutzt wird?
Das beklagte Finanzamt jedenfalls lehnte es ab, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer) zu gewähren.
Im Rahmen des Kalgeverfahrens machte der Unternehmer geltend, er sei auf den Tisch und die Stühle angewiesen, denn nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.
Die Klage blieb erfolglos.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt die Rechtsauffassung des Finanzamtes für zutreffend. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die Möbel dienten der Einrichtung eines privaten Raumes und könnten daher nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt seien (wie z.B. ein Kraftfahrzeug). Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssten somit auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ berücksichtigt werden, denn auch während dieser Zeit diene der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten (nicht unternehmerischen) Zweck. Die unternehmerische Nutzung betrage daher nur 2,9 % und nicht – wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich – mindestens 10 %. Für 4 der 6 Stühle sei übrigens ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt habe. Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen seien.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2016 – 6 K 1996/14