martina heck

18.07.2014

Der Herrenabend im Steuerrecht

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten die Aufwendungen für sogenannte Herrenabende im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin betreibt als eingetragene Partnerschaft eine Rechtsanwaltskanzlei, die aus mehreren Partnern bestand. Sie veranstaltete sog. Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen unter verschiedenen Mottos. Die Klägerin lud dazu die Gäste persönlich schriftlich auf ihrem Briefpapier ein. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des Partners A statt, wo u. a. die Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die gesamten Aufwendungen für die Veranstaltungen wurden von der Klägerin bei den Betriebsausgaben als Werbeaufwand gewinnmindernd berücksichtigt.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Feststellung, dass die Kosten für die sog. Herrenabende von 20.531,78 € (2006), 22.224,11 € (2007) und 22.811,81 € (2008) als Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst seien, nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind (§ 12 Nr. 1 EStG). Der Beklagte änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheide für die Streitjahre und erhöhte die festzustellenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit um die Aufwendungen für die sog. Herrenabende.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen:

Zu den Herrenabenden, die erstmals vor 25 Jahren A veranstaltet habe, seien Mandanten, Geschäftsfreunde und maßgebliche Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen eingeladen worden. Die Einladungen seien von allen Partnern gemeinsam unterzeichnet worden. Die Veranstaltungen seien in der Weise abgelaufen, dass zunächst von 18.00-20.00 Uhr die Gäste von allen Partnern und den dort als Rechtsanwälte tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begrüßt worden seien. Danach habe nochmals eine Begrüßung aller Gäste von der Bühne durch einen im Hauptberuf als Richter tätigen Dritten stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit seien die Eingeladenen um Spenden für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck gebeten worden. Nachdem das Unterhaltungsprogramm gegen 23.00 Uhr schon mit Rücksicht auf die Nachbarn beendet worden sei, habe sich den Gästen Gelegenheit geboten, die Abende in Gesprächsrunden ausklingen zu lassen. Ebenfalls sei für die Bewirtung der Eingeladenen gesorgt worden. 2006 und 2007 sei Essen für jeweils 350 Personen, 2008 für 358 Personen bestellt worden.

Die Veranstaltungen einschließlich der Bewirtung seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen. Die Aufwendungen hätten dazu gedient, geschäftliche Kontakte zu pflegen, vorzubereiten und zu begünstigen. Bei den eingeladenen Personen habe es sich um solche gehandelt, zu denen bereits ein Mandatsverhältnis bestanden habe oder angestrebt worden sei. Damit bestehe ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Rechtsanwaltskanzlei, weshalb die ausschließliche betriebliche Veranlassung anzunehmen sei. Die Klägerin verfüge über eine Gästeliste, in der alle Eingeladenen namentlich aufgeführt seien. Die Zurückhaltung der Klägerin, diese vorzulegen, liege in der Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit begründet. Die Einladungen seien nicht aufgrund der gesellschaftlichen Stellung oder der persönlichen Vorlieben des Gesellschafters A ausgesprochen worden. A sei gesellschaftlich kaum aktiv. Er sei nicht als Ratsherr tätig, spiele kein Golf oder Tennis und sei kein Vereinsmitglied. Insbesondere ließen sich gesellschaftliche Gründe für die Durchführung nicht aus einem wenig fundierten Artikel in der X-Zeitung anlässlich des 60. Geburtstages des Gesellschafters A. Die Herrenabende seien im größeren zeitlichen Abstand jeweils vor den Geburtstagen veranstaltet worden. Was ihre Durchführung angehe, sei er seit 2003 sogar dagegen gewesen, jedoch in den Gesellschafterversammlungen regelmäßig überstimmt worden. Wenn ausschließlich Männer eingeladen worden seien, liege dies daran, dass in den Führungsebenen nach wie vor nahezu ausschließlich Männer tätig seien und dies ein Alleinstellungsmerkmal dieser Veranstaltungen gewesen sei. Die Vorbereitungshandlungen für diese Veranstaltungsform seien regelmäßig von den in der Kanzlei tätigen Rechtsanwältinnen und Mitarbeiterinnen unterstützt worden. Die Partner der Klägerin würden es durchaus zu schätzen wissen, auch gemeinsam mit Damen zu feiern, z. B. bei den jährlichen Karnevalsfeiern. Das Grundstück des Gesellschafters A als Veranstaltungsort sei gewählt worden, um den finanziellen Rahmen für die Klägerin nicht zu sprengen. Ebenfalls ließe sich bei den Herrenabenden die Bewirtung sehr viel günstiger und zeitsparender als bei einer Vielzahl von Einzelbewirtungen vornehmen. Bis zur Betriebsprüfung seien die durchgeführten Herrenabende in der Vergangenheit niemals beanstandet worden, obwohl sie sehr viel geselliger ausgefallen seien.

Die Klage wurde vom Finanzgericht Düsseldorf abgewiesen.

Der Beklagte hat nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für die sog. Herrenabende nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.

Zwar scheidet der Betriebsausgabenabzug nicht bereits deshalb aus, weil es sich bei den streitigen Aufwendungen um solche der Lebensführung handelt (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). § 12 Nr. 1 S. 2 EStG findet insoweit auch Anwendung, als eine Personengesellschaft wie eine Partnerschaft derartige Kosten zu Gunsten ihrer einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter übernimmt. Entscheidend ist jedoch, dass sich keine Feststellungen dafür treffen lassen, die den betrieblichen Charakter der Herrenabende als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von vornherein ausschließen.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt es sich dann, wenn ein Unternehmer insbesondere zur Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Dem Vortrag der Klägerin folgend, dienten die Herrenabende auch dazu, Mandanten zu gewinnen und zu binden und für die Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin zu werben. Damit ist die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bejahen. Nicht entscheidend ist, inwieweit die Veranstaltung der Herrenabende mit dem Gebot der Zurückhaltung in der Werbung für Rechtsanwälte nach § 43b BRAO zu vereinbaren ist (arg. § 40 AO).

Der Betriebsausgabenabzug ist aber gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 S. 2 EStG). Diese Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin betreibt eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege besteht (§ 1 BRAO), und wird nicht selbst als originäre Eventagentur oder Organisator von Veranstaltungen tätig.

Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation ansah und im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt wissen wollte. Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt.

Vor diesem Hintergrund ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Nähe und Berührung zur Lebensführung und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Lässt sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, sind sie insgesamt nicht abzugsfähig. Unerheblich ist, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolgt.

Mit der Veranstaltung der Herrenabende für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation ist ein Zusammenhang mit der Lebensführung der Eingeladenen nicht nur nicht auszuschließen, sondern steht nach der Überzeugung des Senats fest. Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisierend zu bestimmen.

Für seine Entscheidung hat sich das Finanzgericht Düsseldorf davon leiten lassen, dass die Einladungen zu den Veranstaltungen an eine geschlossene und ausgewählte Herrengesellschaft gerichtet waren. Es hat sich nicht um eine offene (Werbe-)Veranstaltung gehandelt, zu der ein freier Zugang für Interessierte bestand. Insbesondere hatten die Herrenabende nicht den Charakter von Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema. Wesentliche Zeitmomente von jeweils zwei Stunden waren für die Begrüßung und Bewirtung der Gäste vorgesehen. Die Begrüßung erfolgte durch einen externen Conférencier, der nicht zur Partnerschaft gehörte. Weiterhin wurden eigens für die Veranstaltungen, die nicht in den Räumlichkeiten der Partnerschaft, sondern auf dem Privatgrundstück des Partners A stattfanden, ein Zelt und eine Bühne aufgebaut. Damit wurden der Eventcharakter und der private Rahmen der Veranstaltungen einschließlich der Gelegenheit zu privaten Gesprächen („Smalltalk“) unterstrichen. Auch der Zeitungsartikel in der X-Zeitung ist ein Beweisanzeichen für eine Verknüpfung der Herrenabende mit der privaten bzw. gesellschaftlichen Sphäre von Einlader und Eingeladenen.

Der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Engagement zur Erzielung von Spendengeldern bzw. zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke lässt ebenfalls keine Ausnahme vom Abzugsverbot zu. Bei einem derartigen Zweck handelt es sich gerade nicht um einen solchen, der auf eine betriebliche Veranlassung schließen lässt, sondern um einen solchen, der für sich genommen ebenfalls dazu führt, die Aufwendungen der Klägerin als solche der privaten Lebensführung zu qualifizieren. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde und des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen insgesamt typisierend bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Abzugsverbot.

Die mit den Herrenabenden verbundene Bewirtung, die ohne Abendveranstaltung grundsätzlich als Betriebsausgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen abzugsfähig sein könnte, führte zu keinem anderen (Teil-)Ergebnis. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ordnet an, dass auch die mit den dort aufgeführten Aufwendungen zusammenhängende Bewirtung nicht abzugsfähig ist. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Bewirtung wie hier durch einen in Nr. 4 des § 4 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Zweck veranlasst ist.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – 10 K 2346/11 F