Immer wieder kommt es zu Diskussionen über die Frage, wie Kosten einer Betriebsfeier steuerrechtlich zu beurteilen sind. Soweit es die Lohnsteuer angeht, ist der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch z.B. die Verköstigung hat, als Arbeitslohn anzusetzen und entsprechend zu versteuern. Allerdings kommt den Arbeitnehmern eine Freigrenze von 110,00 Euro zugute. In einem vom Finanzgericht...
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09.05.2018