martina heck

04.12.2013

Das Universal-Motor-Gerät und die Kraftfahrzeugsteuer

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ist ein Unimog keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

In dem entschiedenen Fall begehrte eine Landwirtin für ihren „DB Unimog 427/10“ die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen. Zur Begründung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine bzw. eines Ackerschleppers erfülle. Zudem betreibe sie einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, bei dem neben der Milchviehhaltung die Grünlandbewirtschaftung und der Ackerbau wesentliche Schwerpunkte bildeten. Das fragliche Fahrzeug diene dazu, die erforderlichen Feldarbeiten durchzuführen. Es verfüge dementsprechend über einen Heckkraftheber, Anschlüsse für eine Druckluftbremsanlage sowie einen Zapfwellenanschluss, die in ihrer Gesamtheit für den Anbau und den Betrieb landwirtschaftlicher Bodenbearbeitungsgeräte vorgesehen seien. Nach Bauart und insbesondere Ausstattung sei das Fahrzeug überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern sowie sämtlicher landwirtschaftlicher Bodenbearbeitungsgeräte zu dienen geeignet und bestimmt. Die nach wie vor fortbestehende Qualität des Fahrzeugs als Personentransportmittel trete daher hinter dem das Fahrzeug in überwiegendem Maße prägenden Zugmaschinen Charakter unzweifelhaft zurück.

Das beklagte Finanzamt setzte trotzdem für dieses Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von jährlich 500 € fest und versagte gleichzeitig die von der Klägerin bei der Zulassung des Fahrzeugs beantragte Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Landwirtin Klage; diese wurde vom Finanzgericht Köln abgewiesen, da es sich – so das Finanzgericht – nicht um eine Zugmaschine im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG handele.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Die Einstufung als Zugmaschine kommt deshalb nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers für die Bauart bestimmend und trägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend. Auf dessen tatsächliche Verwendung kommt es für die Einstufung des Fahrzeugs nicht an.

Auch die verkehrsrechtliche Einstufung als „Zugmaschine“ ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend, so das Finanzgericht Köln. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht folgt zwar grundsätzlich den Begriffsbestimmungen in verkehrsrechtlichen Vorschriften, nicht aber Festlegungen verkehrsrechtlicher Art, die im Verwaltungswege erfolgen. Soweit es kraftfahrzeugsteuerrechtlich auf die Bauart („Gesamtbild“) des Fahrzeugs als Zugmaschine ankommt, darf dieses Merkmal nicht schon deshalb für gegeben erachtet werden, weil die Verkehrsbehörde unter Beachtung einschlägiger Verwaltungsanweisungen eine entsprechende Einstufung vorgenommen hat.

Danach kommt nach Auffassung des Finanzgerichts Köln eine Einstufung des Fahrzeugs der Klägerin als Zugmaschine nicht in Betracht.

Entsprechend seinem Namen (Abkürzung für „Universal-Motor-Gerät“) handelt es sich bei dem Unimog um einen universellen allradgetriebenen kleinen Lastkraftwagen und Geräteträger vor allem für die Land- und Forstwirtschaft, das Militär und für kommunale Aufgaben, aber auch für andere Aufgaben in unwegsamem Gelände. Unimogs werden auch bei Feuerwehren, THW und anderen Hilfsorganisationen eingesetzt. Weitere typische Einsatzgebiete sind die Versorgung von Berghütten und in Straßenmeistereien und Gemeinden, gerade auch in den Alpenländern (vgl. Wikipedia (sic!), Stichwort „Unimog“), so das Finanzgericht Köln weiter.

Dieser offenen Herstellerkonzeption entsprechend vermag das Fahrzeug der Klägerin bei drei zugelassenen Sitzplätzen sowohl Personen als auch angesichts der Ladefläche und der Zulademöglichkeit von 3000 kg Güter zu befördern. Die unstreitig außerdem bestehende Möglichkeit zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern steht dabei nicht dermaßen im Vordergrund, dass die anderen genannten Zwecke dahinter völlig zurücktreten.

Hat der Beklagte danach eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG zu Recht verwehrt, begegnet die vorgenommene Besteuerung des Fahrzeugs als „anderes Kraftfahrzeug“ nach dem zulässigen Gesamtgewicht keinen rechtlichen Bedenken.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 05.03.2013 – 6 K 745/11

Das Finanzgericht Köln hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (BFH – II B 36/13).