martina heck

21.03.2014

Das Pferd und die Nacherfüllung

Eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung scheidet nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bei einem individuell ausgesuchten Reitpferd, das einen Sachmangel aufweist, im Regelfalle von vornherein aus.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte über die Berufung eines Pferdeverkäufers gegen ein für ihn negatives landgerichtliches Urteil zu entscheiden.

Die Parteien stritten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Reitpferd.

Die Kläger erwarben – für ihre Tochter – mit Vertrag vom 28.07.2009 von dem Beklagten, der unter anderem gewerblich mit Pferden handelt, die fünfjährige Holsteiner Stute „C“ zu einem Kaufpreis von 15.500 €. Das Pferd wurde als Springpferd verkauft. Das von den Parteien verwandte Kaufvertragsformular stammte von den Klägern.

Vor dem Kauf hatte die Tochter der Kläger die Stute probegeritten, wobei ein Proberitt daran scheiterte, dass das Tier auf dem rechten Vorderbein lahmte. Zum Zeitpunkt eines weiteren Proberitts, und auch bei Kauf/Übergabe lahmte die Stute hingegen nicht.

Einige Wochen nach Übergabe trat wiederum Lahmheit an dem vorderen rechten Bein ein. Die Kläger ließen das Pferd tierärztlich behandeln, wodurch die Lahmheit aber nicht nachhaltig beseitigt werden konnte, vielmehr trat diese Anfang November 2009 wieder auf. Die Kläger erklärten daraufhin am 08.11.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In der Folgezeit lehnte der Kläger eine Rückabwicklung ab.

Die Kläger haben behauptet, die Stute weise einen Sachmangel auf, der schon nach der gesetzlichen Vermutung bereits bei Übergabe vorgelegen habe. Sie haben neben der Rückzahlung des Kaufpreises Zahlung der Kosten für die Ankaufsuntersuchung, Zahlung der Tierarztkosten für die Stute sowie die Unterbringungskosten bis einschließlich Februar 2012 geltend gemacht.

Der Beklagte hat in Abrede genommen, dass das verkaufte Tier mangelhaft sei. Er hat die Auffassung vertreten, jedenfalls hätte ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden müssen, da er vergleichbare Tiere zur Verfügung gehabt hätte.

Das Landgericht hat der Klage – mit Abstrichen bei einzelnen Kostenpositionen – stattgegeben.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Inhalt der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Pferd mangelhaft sei, denn die Stute weise subchondrale Veränderungen als Folge einer Osteoarthritis des Fesselgelenks vorne rechts mit der Folge dauernder Lahmheit auf. Zum Springen sei das Pferd deswegen nicht mehr geeignet. Ob dieser Mangel bereits bei Übergabe am 28.07.2009 vorhanden oder angelegt war, stehe zwar nicht fest. Insofern greife aber § 476 BGB; im Hinblick auf § 8 des Kaufvertrages könne dabei dahinstehen, ob die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels vereinbar oder unvereinbar sei. Die entsprechende Klausel des Kaufvertrages sei gegenüber dem Beklagten als Kaufmann wirksam. Letztlich habe es auch nicht des Setzens einer Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB bedurft, weil den Umständen nach die Stute nicht einfach austauschbar gewesen sei.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Verkäufers hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat das Landgericht zu Recht die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 i. V. m. § 440 BGB) bejaht.

Der Beklagte stellte zweitinstanzlich das Vorliegen eines Sachmangels der verkauften Stute nicht mehr in Abrede.

Die Kläger mussten dem Beklagten vor Erklärung des Rücktritts nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung geben, letztlich kommt es auch nicht auf den Streit der Parteien um die AGB-rechtliche Wirksamkeit des § 8 des Kaufvertrags an, denn die Beweislastumkehr aus § 476 BGB ist weder mit der Art der Sache (Pferd) oder des Mangels (Lahmheit infolge einer Osteoarthritis) unvereinbar.

Die Unvereinbarkeit ist, da sie eine Ausnahme von der Regel der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB darstellt, von dem Verkäufer (Unternehmer) zu beweisen. Es genügen nicht schon ernsthafte Zweifel an der Anfänglichkeit, sondern erst dann, wenn das konkrete Erscheinungsbild der Sache oder des Mangels dem Anschein nach aufgrund eines typischen Geschehensverlaufs auf eine nachträgliche Mangelentstehung schließen lässt, greift die Vermutung nicht.

Dass auch Tiere – hier ein Pferd – anfängliche Mängel haben können, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, so dass es konkret nur um die „Art des Mangels“ gehen kann. Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann von einer (von dem Beklagten zu beweisenden) „Unvereinbarkeit“ keine Rede sein. Die Sachverständige Dr. X hat in ihrem Ausgangsgutachten ausgeführt, dass es unentschieden sei, ob die subchondralen Veränderungen am rechten Vorderbein der Stute bereits bei Übergabe vorhanden gewesen seien. Die Wahrscheinlichkeit dafür erhöhe sich aber signifikant, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt Lahmheiten aus dem Bereich des Fesselgelenks vorn rechts aufgetreten seien. Dass dies der Fall war, ergibt sich allein schon aus der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. Y. Vor dem Hintergrund dessen hat die Sachverständige Dr. X in ihrer ergänzenden Anhörung die Wahrscheinlichkeit, dass bereits vor dem 28.07.2009 die Lahmheit angelegt war, mit 70-75% angenommen.

Angesichts dessen kommt es auf die umstrittene Wirksamkeit der Klausel § 8 (Satz 2) des Kaufvertrages nicht an, auch wenn das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese – mit dem Landgericht – gegenüber dem Beklagten als Kaufmann für wirksam ansieht.

Zutreffend ist auch, dass die Kläger dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB setzen mussten, mithin ihr Rücktritt auch nicht daran scheitert, dass sie dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung hätten geben müssen.

Eine Nachlieferung in Form der sogenannten Ersatzlieferung ist zwar auch bei Tieren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann, d. h. dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss entspricht und damit der vertraglichen Sollbeschaffenheit.

Dies soll beispielsweise bei gebrauchten Kraftfahrzeugen schon dann nicht möglich sein, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Kraftfahrzeuges vorausgegangen ist.

Nach diesen Kriterien scheidet eine Ersatzlieferung für die Stute „C“ aus.

Die Kläger haben das Tier nach mehreren Besichtigungen und jedenfalls einem Proberitt durch ihre Tochter ausgesucht und als Springpferd erworben. Es hat sich dabei um eine individuelle Entscheidung der Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Tier, das sie als für ihre Tochter geeignet angesehen haben, gehandelt. Ein solches Tier, das nicht gleichsam „von der Stange“ oder ohne nähere Besichtigung und Prüfung gekauft worden ist, ist nicht beliebig ersetzbar, selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte ein Springpferd im Wert von „C“ hätte liefern können.

Die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen sind ersichtlich nicht einschlägig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf einen kranken Hundewelpen, die des Oberlandesgerichts Frankfurt ein Pferd, dem durch ärztliche Behandlung ohne weiteres der Mangels dauerhaft genommen werden konnte.

Da dem Beklagten mithin eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung unmöglich war, scheitert der Rücktritt der Kläger nicht an der fehlenden Aufforderung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.12.2013 – 7 U 24/13