Der Bundesfinanzhof hatte sich – mal wieder – mit der Thematik “häusliches Arbeitszimmer” zu beschäftigen.
In dem entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, dass das Arbeitszimmer im Kellerraum eines Einfamilienhauses in die häusliche Wohnsphäre eingebunden ist.
Der Bundesfinanzhof sah keinen Anlass, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärbar sein. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen. Das ist hier der Fall.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinreichend geklärt, dass eine Einbindung in die häusliche Sphäre regelmäßig dann gegeben ist, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird – etwa durch Publikumsverkehr – aufgehoben oder überlagert. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt. Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können.
Das Finanzgericht ist in dem angefochtenen Urteil im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger genutzte Kellerraum in die häusliche Sphäre eingebunden sei. Zur Begründung hat es u.a. darauf abgestellt, dass der Kellerraum auch nur über das Grundstück der Kläger erreicht werden kann. Da diese tatrichterliche Würdigung nachvollziehbar ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, ist sie für die Revisionsinstanz bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. In diesem Sinn ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs u.a. dann erforderlich, wenn im Fall einer sog. Divergenz das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder bloße Subsumtionsfehler genügen dagegen nicht.
Solche entscheidungserheblichen divergierenden Rechtssätze liegen im Streitfall nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angefochtene Urteil in seinen tragenden Rechtsausführungen nicht von denen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom Urteil vom 20.06.2012 ab. Denn im Unterschied zum Streitfall ist der seinerzeit vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem Anwesen der dortigen Kläger um ein Zweifamilienhaus handelte, in dem sich zwei getrennte Wohnungen sowie – als eigenständiger Bereich – der in einem gesonderten Nutzungszusammenhang stehende Bürotrakt befanden.
Darüber hinaus haben die Kläger das Vorliegen von Verfahrensmängeln nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
Wird die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch Unterlassen von Sachaufklärungsmaßnahmen gerügt, muss u.a. dargelegt werden, weshalb die Nichterhebung von Beweisen nicht gerügt worden ist bzw. eine solche Rüge nicht möglich war. Vorliegend haben die Kläger nicht vorgetragen, dass Beweisanträge gestellt worden seien, dass diese übergangen worden seien und dass dieses Übergehen in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich dem Finanzgericht auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Sachaufklärung auch ohne entsprechende Beweisanträge hätte aufdrängen sollen. Das Finanzgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass bereits die Möglichkeit, das Haus über die Terrassentür zu verlassen und so den Kellerraum ohne Benutzung von der Allgemeinheit zugänglichen Flächen zu erreichen, für die Einbindung des Raumes in die häusliche Wohnsphäre spricht. Von daher erübrigten sich weitere Sachaufklärungsmaßnahmen.
Auch eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes nicht verpflichtet, sich in seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.01.2014 – VI B 125/13