darauf muss man ja auch erst einmal kommen … Bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht – hier wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung – kommt es immer auch darauf an, ab Abmahnender und Abmahner in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Fehlt letzteres offensichtlich, so kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handeln. So in einem nun vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall:
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26.03.2020