Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs nach § 146 Abs. 2b AO ermessensgerecht sein muß. Nach § 146 Abs. 2b AO gilt folgendes: Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des...
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20.03.2019