Arbeitsverhältnisse unter Angehörigen, insbesondere Ehegatten, werden gerne genutzt, um Steuervorteile für das Unternehmen des Arbeitgebers zu erzielen bei gleichzeitigen – u.a. sozialversicherungsrechnischen – Annehmlichkeiten für den Arbeitnehmer. Solche Arbeitsverhältnisse müssen daher – verkürzt gesagt – einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Mit anderen Worten:
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12.03.2019