Die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, muss nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden – so das Verwaltungsgericht in einer aktuellenEntscheidung. In dem entschiedenen Fall leistet der Kläger im Wechsel mit anderen Beamten der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt einen sog.
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19.07.2017