Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien), steuerlich abgezogen werden können, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden.
In dem entschiedenen Fall leistete die Klägerin, eine GmbH, im Streitjahr (2004) eine Spende in Höhe von 10.000 EUR an eine im Register für juristische Personen der Stadt Rom eingetragene Vereinigung (im Folgenden: Verein). Mitglieder des 2004 gegründeten Vereins können natürliche Personen und Körperschaften sein (Art. 3 der Satzung). Der Verein ist selbst Mitglied der russisch–orthodoxen Kirche. Sein Zweck besteht nach Art. 2 der Satzung in der Errichtung eines Kirchengebäudes in Rom sowie in der Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen Religion und der Förderung der russischen Kultur; ferner verfolgt er gegenüber den Gläubigen der russisch-orthodoxen Religion Ziele der sozialen Solidarität, der Wohltätigkeit und der humanitären Hilfe und gewährt hierbei insbesondere den Gläubigen in Italien Unterstützung (z.B. hinsichtlich der Wohnstätte). Nach Art. 22 der Satzung hat die Mitgliederversammlung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins einen Beschluss über die Bestimmung des eventuell verbleibenden Einnahmerests des Vermögens zu treffen. Dieser “erfolgt zugunsten einer anderen nichtwirtschaftlichen Organisation, wobei solchen der Vorrang einzuräumen ist, die mit dem Patriarchat Moskau in Verbindung stehen oder zu der russisch-orthodoxen Religion gehören, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlich bedingter Verwendungsvorschriften”.
Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr G. Er ist weder Mitglied der russisch–orthodoxen Kirche noch bestanden zwischen ihm und dem Verein persönliche Beziehungen. Mit der der Klägerin im Jahr 2005 erteilten Spendenbescheinigung bestätigte der Verein, dass die im Dezember 2004 erhaltene Zuwendung bei der Errichtung einer russisch-orthodoxen Kathedrale in Rom verwendet werde.
Mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid 2004 verneinte das zunächst zuständige Finanzamt den Spendenabzug gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 a.F. mangels Vorlage einer Spendenbescheinigung.
Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht stattgegeben.
Die Zuwendung der Klägerin sei keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an ihren Allein-Gesellschafter (G). Die Spende sei der Vermögens- und Ertragslage der Klägerin angepasst gewesen; persönliche Beziehungen zwischen G und dem Verein oder der russisch-orthodoxen Kirche hätten nicht bestanden. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Abzug der Zuwendung als Spende seien erfüllt. Eine betriebliche Veranlassung für die Zuwendung sei nicht erkennbar. Der Spendenabzug bestimme sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 des KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 – KStG 2002 n.F. – i.V.m. dem durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 neugefassten § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. Beide Vorschriften seien nach § 34 Abs. 8a Satz 5 und Abs. 5a KStG 2002 n.F. auch im Streitjahr (2004) anwendbar. Der Verein habe i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c sowie Nr. 2 Satz 3 bis 5 KStG 2002 n.F. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), mit Italien bestünde ein Amtshilfeabkommen. Auch seien die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG 2002 n.F. erfüllt, da der Verein nach den §§ 51 bis 68 AO im Streitjahr steuerbefreit gewesen wäre, wenn er in diesem Jahr inländische Einkünfte erzielt hätte.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Während des Revisionsverfahrens ist die Zuständigkeit für die Besteuerung der Klägerin auf das beklagte Finanzamtübergegangen.
Der Bundesfinanzhof hat der Revision des Finanzamtes stattgegeben, da die Klägerin nicht die für den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F., der auch für das Streitjahr (2004) anzuwenden ist (§ 34 Abs. 8a S. 5 KStG 2002 n.F.), gehören – vorbehaltlich der Gewinnhinzurechnung für vGA (§ 8 Abs. 3 KStG 2002 a.F./n.F.) – zu den vom Einkommen abziehbaren Aufwendungen auch Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO. Wird die Zuwendung an eine Körperschaft geleistet, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, setzt der Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c KStG 2002 n.F. u.a. – d.h. neben den weiteren Anforderungen in Satz 3 ff. der Vorschrift – voraus, dass die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG 2002 n.F. steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Letzteres erfordert die Wahrung der für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 51 ff. AO zu beachtenden Voraussetzungen.
2. Der Bundesfinanzhof hat offen gelassen, ob er an die Würdigung des Finanzgerichts, nach der die Zuwendung an den Verein nicht durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen G und der Klägerin veranlasst war und nicht zu einer vGA geführt hat, gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil – was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist – die Zuwendung zwar einerseits von der Klägerin zur Förderung der Zwecke des Vereins geleistet wurde und deshalb nicht zu ihren sonstigen Betriebsausgaben gehört, andererseits jedoch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die Anforderungen an den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. nicht erfüllt sind. Dabei erübrigt es sich, dazu Stellung zu nehmen, ob der Verein ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO verfolgt hat und der Nachweis darüber erbracht worden ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 AO entsprochen hat. Jedenfalls liegen die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c und § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F.) nicht vor.
a) Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist nicht nach der durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz – EhrenamtStG -) vom 21.03.2013 geschaffenen Regelung des § 60a AO n.F. einem Feststellungsverfahren vorbehalten. Demgemäß ist auch das anhängige Revisionsverfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen. Zwar ist die verfahrensrechtliche Neuregelung des § 60a AO ab dem 29.03.2013 anwendbar (Art. 12 Abs. 2 EhrenamtStG); auch werden nach § 60a Abs. 1 AO n.F. die satzungsmäßigen Voraussetzungen des § 61 AO mit Bindungswirkung gegenüber den Steuerpflichtigen festgestellt, die Spenden erbringen. Das Feststellungsverfahren wird jedoch nach § 60a Abs. 2 AO n.F. nur auf Antrag oder – von Amts wegen – bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt. Im Streitfall ist für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale nichts ersichtlich; vielmehr hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass der Verein nicht der inländischen (beschränkten) Steuerpflicht unterliege.
b) Die Verfolgung der in den §§ 52 bis 54 AO genannten Zwecke ist nur im Falle der Selbstlosigkeit der Tätigkeit und damit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO nur dann steuerbegünstigt, wenn bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AO). Durch den Grundsatz der Vermögensbindung soll sichergestellt werden, dass das Vermögen, das die Körperschaft unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Darüber hinaus muss die Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO in der Satzung so genau bestimmt sein, dass die Steuerbegünstigung des Zwecks, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, aufgrund der Satzung geprüft werden kann. Diese sog. satzungsmäßige Vermögensbindung – d.h. die satzungsmäßige Festschreibung der künftigen Vermögensverwendung – hat die Funktion eines Buchnachweises. Folge hiervon ist, dass weder auf außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder auf Regelungen in anderen Satzungen Bezug genommen werden darf noch auf die steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführung verwiesen werden kann.
aa) Im Streitfall ist der Buchnachweis über die Vermögensbindung nicht geführt. Zum einen enthält die Satzung keine Regelungen zur Vermögensverwendung bei Wegfall des Zwecks des Vereins. Zum anderen kann den für den Fall der Auflösung des Vereins getroffenen Satzungsregelungen nicht entnommen werden, dass das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Vielmehr hat die Mitgliederversammlung nach Art. 22 der Satzung einen Beschluss über die Verwendung des Restvermögens zugunsten einer anderen nichtwirtschaftlichen Organisation zu treffen, wobei vorbehaltlich anderweitiger gesetzlich bedingter Verwendungsvorschriften solchen der Vorrang einzuräumen ist, die mit dem Patriarchat in Moskau in Verbindung stehen oder zu der russisch-orthodoxen Religion gehören. Da die Satzung das konkrete Tätigkeitsfeld der Empfängerorganisationen (Destinatäre) nicht benennt, kann sie auch die Vermögensverwendung zugunsten der steuerbegünstigten Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO nicht sicherstellen. Anderes ergibt sich nicht aus der durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 zwischenzeitlich aufgehobenen Sondervorschrift des § 61 Abs. 2 AO a.F., nach der bei Vorliegen zwingender Gründe auf die genaue Angabe des künftigen Verwendungszwecks im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung verzichtet werden konnte. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass solche “zwingenden Gründe” im Streitfall gegeben waren, setzt der Tatbestand des § 61 Abs. 2 AO a.F. jedenfalls – woran es vorliegend fehlt – eine Satzungsbestimmung des Inhalts voraus, dass das Vermögen der Körperschaft im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall seines Zwecks zugunsten steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO zu verwenden ist.
bb) Von der Wahrung der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist nicht nach § 62 AO a.F. abzusehen. Die Regelung sah dies zwar u.a. für staatlich beaufsichtige Stiftungen vor. Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht um eine Stiftung, sondern um einen rechtsfähigen Verein italienischen Rechts und damit um eine mitgliedschaftlich organisierte Vereinigung (Verband).
c) Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts verstößt die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c KStG 2002 n.F., soweit aus ihr – i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. – abzuleiten ist, dass auch für die von § 62 AO a.F. nicht ausgenommenen Spendenempfänger mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO (i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) zu beachten ist, nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte – EG –, nunmehr Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – AEUV –. Demgemäß kann es auch im Streitfall nicht in Betracht kommen, die allgemein für inländische Spendenempfänger geltenden Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung mit Rücksicht darauf abzumildern, dass der Verein in Rom ansässig ist.
aa) Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – jetzt Gerichtshof der Europäischen Union – (EuGH) entschieden, dass die Beschränkung des Spendenabzugs auf Zuwendungen an im Mitgliedstaat des Spenders ansässige Einrichtungen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen kann. Zugleich hat er jedoch deutlich gemacht, dass der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nicht die Übernahme des im Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung gegebenen Gemeinnützigkeitsstatus umfasst, sondern nur darauf gerichtet ist, die Ungleichbehandlung zwischen inländischen und EU-ausländischen Einrichtungen zu beseitigen. Demgemäß verstößt es auch nicht gegen die Grundfreiheit des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV), wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an im EU-Ausland ansässige Einrichtungen den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Ansicht bereits in seinem Urteil vom 14.09.2006, dort betreffend die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung, vertreten; der Bundesfinanzhof hat sich dem mit Urteil vom 20.12.2006 angeschlossen und ausgeführt, dass Maßstab der Gemeinnützigkeit auch der ausländischen Einrichtung allein das innerstaatliche (deutsche) Recht sei. Hieran ist mit der Folge festzuhalten, dass für den Spendenabzug nichts anderes gelten kann.
bb) Demnach ist auch das für Spenden an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU aus § 61 AO n.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c KStG 2002 n.F. sowie § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. abzuleitende Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es führt vielmehr gerade zu einer Gleichbehandlung der Spendenempfänger mit Sitz innerhalb der EU und entspricht damit zugleich dem auf die Verhinderung von Diskriminierungen gerichteten Charakter der Kapitalverkehrsfreiheit. Folglich besteht auch keine Veranlassung, die formellen Satzungsanforderungen nach § 61 AO für Einrichtungen mit Sitz im EU-Ausland zu lockern.
Soweit das Finanzgericht zur Begründung seiner abweichenden Beurteilung auf die staatliche Vereinigungsaufsicht verweist, hat es außer Acht gelassen, dass diese nach den wiedergegebenen Bestimmungen des Italienischen Zivilgesetzbuches (allenfalls) darauf zielt, die satzungsmäßige Verwendung des nach Abschluss der Liquidation des Vereins verbleibenden Vermögens zu kontrollieren. Genügen aber die Satzungsregelungen nicht den für den Spendenabzug unabdingbaren Vorgaben des § 61 AO, so kann hieran auch eine staatliche Aufsicht über die Wahrung eben dieser – aus Sicht des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts unzureichenden – Bestimmungen nichts ändern.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Finanzgerichts, dass ein Festhalten an der strengen Satzungskonformität unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH in Slg. 2009, I-359 und Slg. 2006, I-8203 zu einem Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz führe, da andernfalls Spendenempfänger mit Sitz im EU-Ausland, dessen Recht solche Satzungsvoraussetzungen nicht kennen, von vornherein aus dem Anwendungsbereich der innerstaatlichen Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen ausgeschlossen wären. Zwar verbietet es das Effektivitätsprinzip, dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird; Letzteres ist auch dann zu beachten, wenn unionsrechtliche Vorgaben bei Vollzug nationaler Bestimmungen zu beachten sind (sog. mittelbarer mitgliedstaatlicher Vollzug). Die Vorinstanz hat jedoch auch in diesem Zusammenhang die tragenden Erwägungen der Rechtsprechung des EuGH nicht hinreichend beachtet, die nicht auf eine Verpflichtung des Spendermitgliedstaats zur Übernahme des EU-ausländischen Gemeinnützigkeitsrechts, sondern lediglich im Sinne eines Diskriminierungsschutzes auf eine Gleichbehandlung von Zuwendungen an Einrichtungen innerhalb der EU gerichtet sind. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Effektivitätsprinzip als Verbot der Vollzugsdiskriminierung berührt sein soll, wenn auch für den Abzug von Spenden an ausländische Körperschaften anhand der vorgelegten Satzung geprüft wird, ob diese gleich einem Inlandssachverhalt die Voraussetzungen der formellen Vermögensbindung (§ 61 AO) wahrt.
3. Der Bundesfinanzhof erachtet die aufgezeigte Unionsrechtslage als eindeutig. Sie entspricht sowohl den zitierten EuGH-Urteilen als auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.09.2013 – I R 16/12