Rechtsanwältin Maria Dimartino

69509, Mörlenbach
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Zivilrecht
19.03.2014

Zulässigkeit von Warnstreiks

Streik ist ein Arbeitskampfmittel. Arbeitskampfmittel dienen der Herstellung von Verhandlungsgleichgewicht zwischen den verhandelnden Parteien eines Tarifvertrages. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh festgestellt, dass Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik „kollektives Betteln“ wären (BAG 12.09.1984 -1 AZR 342/83). Parteien von Tarifverhandlungen sind in der Regel Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Streik ist die kollektive Arbeitsniederlegung von gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern/innen, um bestimmten tariflich regelbaren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Ein Streikrecht besteht nur dann, wenn ein Tarifvertrag nicht oder nicht mehr besteht bzw. die Forderung nicht bereits tariflich geregelt ist. Besteht ein Tarifvertrag oder ist die Forderung bereits tariflich geregelt, dann gilt die sog. Friedenspflicht. Das Streikrecht ist verfassungsmäßig in Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes geregelt. Bevor Arbeitskampfmittel ergriffen werden müssen alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein (Ultima-Ratio-Prinzip). Auch müssen die Arbeitskampfmittel verhältnismäßig sein und eine Notversorgung gewährleistet sein.
Der Warnstreik ist eine Sonderform des Streiks und beinhaltet - im Gegensatz zum richtigen Streik - eine relativ kurze Arbeitsniederlegung. Die Rechtmäßigkeit solcher Streiks während laufender Verhandlungen war lange umstritten. Solche kurzen Warnstreiks während Tarifverhandlungen nach Ablauf der Friedenspflicht sind jedoch zulässig, wenn diese von einer Gewerkschaft getragen sind und die Verhandlungen gescheitert sind. Warnstreiks sind ebenfalls umfasst vom Schutzbereich der Koalitionsfreiheit (BAG v. 17.12.1976 – 1 AZR 605/75). Das Verhältnismäßigkeit- und Ultima-Ratio-Prinzip gilt auch für Warnstreiks, ihnen muss so wie bei jedem anderen Streik der Versuch von druckfreien Verhandlungen vorangegangen sein.