Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (22.09.2016 – 2 AZR 700/15)
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=19059
empfiehlt es sich, den Arbeitgeber im Falle einer Kündigung getrennt von der Erhebung der Kündigungsschutzklage über die Schwerbehinderteneigenschaft zu unterrichten, sofern man sich hinsichtlich des Sonderkündigungsschutzes hierauf berufen möchte. Wer dies allein in der bei Gericht eingereichten Klageschrift mitteilt, kann sich nicht auf den Rechtsgedanken des § 167 ZPO berufen, wenn die Zustellung außerhalb der für eine unmittelbare Übermittlung an den Arbeitgeber zuzugestehenden Zeitspanne erfolgt. Aufgrund der Zeitspanne, die die Zustellung der Kündigungsschutzklage an den Arbeitgeber benötigt, kann es daher zu spät sein, wenn der Arbeitgeber erst mit der an ihn erfolgten Zustellung der Kündigungsschutzklage von der Schwerbehinderteneigenschaft erfährt. Getrennt von der Erhebung der Kündigungsschutzklage sollte der Arbeitgeber daher, ebenfalls schriftlich und binnen drei Wochen, über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft aufgeklärt werden.
Von Rechtsanwalt Knut Hanke, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht