Rentenberater Klaus Peter Reidt

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Sozialrecht Compliance
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Sozialrecht Strafrecht
21.06.2018

Haftbefehl bei Verweigerung der Betriebsprüfung

18.08.2015 | Durchsetzung einer Betriebsprüfung

Haftbefehl bei Verweigerung der Betriebsprüfung

 

Verweigert ein Arbeitgeber die Betriebsprüfung, kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) diese „mit Druck“ durchsetzen. Allerletzte Maßnahme kann der Haftbefehl sein, erlassen vom Sozialgericht.

Eine Betriebsprüfung (BP) ist für manche Unternehmen ein notwendiges Übel. Sie kommt oft ungelegen und ist meist mit viel Zeit verbunden. Dennoch gilt: Soweit der Prüftermin angekündigt wird, führt kooperatives Verhalten häufig zu guten Ergebnissen. Liegen alle benötigten Unterlagen vor und wird Unterstützung geleistet, lässt sich Vieles leicht klären.

Der Fall: Einzelhändlerin verweigerte Betriebsprüfung

Trotz mehrfacher Prüfankündigungen und Androhung von Konsequenzen verweigerte eine Arbeitgeberin die Prüfung und erhielt hierfür prompt einen Haftbefehl. Zu ihrer Verteidigung trug sie psychische Belastungen vor, ohne ein Attest beizulegen. Die eigene Vermögenslosigkeit wurde durch eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen, führte allerdings auch nicht zum Erfolg.

LSG Baden-Württemberg bestätigt Haftbefehl

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigte: 5 Tage Erzwingungshaft sind durchaus angemessen.
Die Unternehmerin habe sich zu keiner Zeit geäußert und hätte die Haft durch Vorlage von Unterlagen abwenden können.
Auch wenn eine psychische Erkrankung ursächlich für die „Nichtdurchführung“ einer BP sei, jedoch kein Attest dafür vorliegt, ist der Senat nicht zu Ermittlungen „ins Blaue hinein verpflichtet“. Eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Bezug von Leistungen nach dem SGB II stellen kein Grund dar, eine Prüfung nicht zuzulassen.

Sicherung der Beitragsgerechtigkeit

Die Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung ist auch vom Bundesverfassungsgericht als wichtiger „Gemeinwohlbelang“ eingeordnet worden, so das LSG. Mit der Prüfung erfüllt die DRV die Interessen der Versicherungsträger und der Versicherten gleichermaßen. Wer diese grundlos verweigert hat mit Konsequenzen zu rechnen.

Ankündigung der Betriebsprüfung

Die DRV ist verpflichtet, alle 4 Jahre bei den Arbeitgebern eine BP durchzuführen, um die korrekte Beitragsabrechnung und Meldungen überprüfen zu können. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die BP zuzulassen und mitzuwirken.
Spätestens 14 Tage vor dem Prüftermin wird die BP angekündigt. Verweigert der Arbeitgeber die BP, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar, da er zur Auskunft und Vorlage verpflichtet ist.

Zwangsmittel der DRV

Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber sich dieser Prüfung verweigert?
Um den gesetzlichen Auftrag ausführen zu können, stehen der DRV Zwangsmittel, wie das Zwangsgeld, zur Verfügung. Es kann bis zu 50.000 EUR betragen. In der Regel werden aber zunächst 500 EUR bis 1.000 EUR festgesetzt und soll die Arbeitgeber veranlassen, ihrer Auskunfts- und Vorlagepflicht nachzukommen. Wird das Zwangsgeld nicht bezahlt oder ist es uneinbringlich, kann die DRV Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der BP beim Sozialgericht beantragen.
Es sind auch Bußgelder und Schätzungen möglich, wobei auch Strafverfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich sind.

Achtung: Es kann auch Steuerberater treffen

Zwangsgelder und Bußgelder sind auch gegen den Steuerberater möglich, wenn dieser die Arbeitgeberpflichten zur Erfüllung übernommen hat. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats, sobald dieser noch über prüfrelevante Unterlagen verfügt.

Zwangsgeld wird bei jedem Prüftermin neu festgesetzt

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Die Zahlung des Zwangsgeldes verhindert nicht die BP. Das Zwangsgeld kann pro Prüftermin neu festgesetzt werden, bis es zur Prüfung kommt. Mitunter schätzen die die Prüfdienste auch die Beiträge.

LSG Baden Württemberg, Beschluss v. 27.05.2015 L 4 R 1167/15 B

 

von Klaus-Peter Reidt, Sachverständiger für Sozialversicherungs- und Beitragsrecht, jusmeum-Experte

Originalartikel: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/haftbefehl-bei-verweigerung-der-betriebspruefung_240_315952.html