Patientenrechtegesetz
Mit dem Patientenrechtegesetz hat der Gesetzgeber nach einer jahrzehntelangen Diskussion die Rechte von Patientinnen und Patienten normiert. Bislang sind diese Rechte hauptsächlich von der Rechtsprechung geprägt gewesen. Der Gesetzgeber erkannt, dass eine rein richterliche Strukturierung dieser Rechte nicht ausreichend sein kann. Denn bislang beruhten 80 bis 90 % der Patientenrechte allein auf Richterrecht. Es fehlt bislang in der Fülle der Rechtsprechung Transparenz, und damit Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Diese sollte nun mit Einführung der §§ 630 a bis 630h in das Bürgerliche Gesetzbuch erreicht werden. Dem Leser wird nachstehend ein Überblick über die wesentlichen Inhalte des Patientenrechtegesetzes geschaffen:Zunächst wird der Behandlungsvertrag als eigene Vertragsform kodifiziert. Es handelt sich um eine dienstvertragliche Regelung, im Gegensatz zu den werkvertraglichen Bestimmungen, bei denen gerade der Erfolg geschuldet wird. Die Regelung stellt klar, dass der Behandelnde dem Patienten nicht den Heilerfolg, sondern die fachgerechte Bemühung um Heilung schuldet. Die Behandlung hat nach den „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ zu erfolgen, soweit „nicht etwas anderes vereinbart ist“, vgl. § 630a Abs. 2 BGB. Entsprechend bleibt die Möglichkeit eröffnet, ggf. auch neuartige oder unerprobte Behandlungsformen zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat damit auf die Befürchtungen der Gesetzeskritiker reagiert, die lebendige Materie der heilberuflichen Behandlung zu „verrechtlichen“ oder gar zum Nachteil der Patienten zu „zementieren“. Die Aufklärung des Patienten ist gesetzlich geschuldet, § 630e BGB. Der Behandelnde hat den Patienten über Art und Umfang der Behandlung, deren Risiken, Nebenwirkungen, Notwendigkeit und Dringlichkeit aufzuklären. Zudem ist auch auf Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen führen können. Ein Verstoß gegen diese Aufklärungspflichten hat die Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Behandlung zur Folge, § 630d Abs. 2 BGB. In diesem Fall muss sich der Behandelnde nicht nur den Vorwurf einer vertragswidrigen Vorgehensweise, sondern zudem gegen den strafrechtlichen Vorwurf der Körperverletzung verteidigen. Denn die Einwilligung des Patienten ist die Rechtfertigung medizinischen Vorgehens, das regelmäßig einen Eingriff in körperliche Integrität bedeutet. Klar geregelt ist ebenfalls die Obliegenheit des Behandelnden zur Dokumentation der Heilbehandlung. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt gemäß § 630h Abs. 2 BGB die Vermutung, wonach nicht dokumentierte Maßnahmen nicht erfolgt sind. Die Rechte der Patienten in Deutschland sind hoch entwickelt und durch die Rechtsprechung umfangreich gesichert. Damit ist das Gesetz weniger für die Juristen von Bedeutung, sondern dient als „Eckpfeilerregelung“ der Orientierung von Behandler und Patient und wird damit gleichermaßen von der Ärzteschaft wie von Interessenvertretern der Patienten begrüßt. In der juristischen Auseinandersetzung bleibt wegen des groben Orientierungscharakters der gesetzlichen Bestimmungen die fachkundige und kompetente Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt wichtig, und zwar sowohl auf Seiten des Behandlers wie auch auf Seiten des Patienten.