Rechtsanwälte haben Anspruch auf Ruhegeldzahlung
bei Berufsunfähigkeit durch
das Versorgungswerk. Aus zwei Gründen
entschließen sich viele Anwälte, zusätzlich
privat vorzusorgen.
Erstens ist das Versorgungswerk sehr restriktiv
bei der Anerkennung einer Berufsunfähigkeit.
So definiert bspw. das Versorgungswerk
für Rechtsanwälte in Bayern in seiner
Satzung §29 Absatz 1 Satz 2: „Berufsunfähig
ist ein Mitglied, das infolge Krankheit oder
anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande
ist, eine Erwerbstätigkeit in den
rechts- oder steuerberatenden Berufen, im
Beruf des Patentanwalts oder eine Tätigkeit,
die mit diesen Berufen vereinbar ist, auszuüben.“
Konkret bedeutet dies, dass der
Rechtsanwalt, der seine eigene Kanzlei aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen
kann, aber bspw. noch Rechtsgutachten
verfassen könnte, auf diese Tätigkeit
verwiesen werden kann, ohne dass er diese
faktisch ausübt (so genannte abstrakte
Verweisung). Weiterhin fordert das Versorgungswerk
die komplette Einstellung der
beruflichen Tätigkeit durch Rückgabe der
Zulassung (§29 Absatz 3 Satz 2). Eine Weiterführung
und Tätigkeit als Anwalt auf „Sparflamme“
ist nicht möglich. Meist steht nicht
fest, wie lange eine Berufsunfähigkeit vorliegt
und ob eine eventuell anstehende Therapie
erfolgreich ist.
Ein zweiter Grund, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung
abzuschließen, besteht
darin, dass die Leistung des Versorgungswerks
gedeckelt ist. Zahlungen werden nur
bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Ist das Einkommen deutlich höher,
empfiehlt es sich, zumindest Teile der Differenz
abzusichern. Im Gegensatz zum Versorgungswerk, das nur
eine 100%ige Berufsunfähigkeit kennt, zahlen
viele private Versicherer schon ab einem
Berufsunfähigkeitsgrad von 50%. Damit es
im Ernstfall nicht zu unschönen Überraschungen
kommt, sollten Sie das Kleingedruckte
allerdings genau studieren.
Artikel
04.03.2014