LG Bonn, Urteil, 28.03.2012, Az.: 5 S 205/11
Das LG Bonn hatte über die Rückabwicklung eines Motorradverkaufes bei eBay zu entscheiden.
Der Käufer hatte zu Recht Mängel der Kaufsache geltend gemacht und den Rücktritt erklärt.
Er hatte jedoch über den eBay-Account seiner Lebensgefährtin für die Versteigerung geboten, so dass sich die Frage stellte, ob überhaupt ein (rückabzuwickelnder) wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien vorlag.
Das Gericht bejahte dies. Der Verkäufer habe sich hier jedenfalls nicht eine relevante Fehlvorstellung gemacht, da er das Motorrad unter der Bedingung „Barzahlung bei Abholung“ angeboten hatte, so dass für ihn Vertragspartner sein sollte, wer das Motorrad abholt und bezahlt.
Im Einzelnen:
Ein Handeln unter fremden Namen kann entweder als Fall der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), in dem der Vertretene Vertragspartner wird oder als Fall einer Eigengeschäftsführung mit daraus folgender Eigenverpflichtung gewertet werden, wenn für den anderen Teil nicht erkennbar ist, dass ein Dritter Vertragspartner werden soll.
Die Richter der Berufungskammer gingen von dem vom BGH aufgestellten Grundsatz aus, dass es in erster Linie auf die bei der jeweiligen Auktionsplattform hinterlegten Personen- und Adressdaten ankomme (Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09).
Für den Fall aber, dass ein Artikel gegen Barzahlung bei Abholung angeboten werde, mache sich der Verkäufer über die Identität des Vertragspartners keine wesentlichen Vorstellungen, so dass es nicht auf die hinterlegten Personen- und Adressdaten ankomme. Wichtig sei für den Verkäufer nur, wer tatsächlich am Übergabetermin erscheine.
Allenfalls dann, wenn im Vorfeld der Übergabe um die Abwicklung des Vertrages gestritten werde, etwa weil der Käufer es sich grundlos anders überlegt habe, bestehe für den Verkäufer Veranlassung sich über dessen Identität Gedanken zu machen. Dieser Fall liege aber nicht vor.
Da die Angabe des Verkäufers über die Anzahl der Vorbesitzer nachweislich unzutreffend war, waren dem klagenden Käufer der Kaufpreis und die Fahrtkosten hin zur Übergabe zu erstatten.
Das LG Bonn hatte über die Rückabwicklung eines Motorradverkaufes bei eBay zu entscheiden.
Der Käufer hatte zu Recht Mängel der Kaufsache geltend gemacht und den Rücktritt erklärt.
Er hatte jedoch über den eBay-Account seiner Lebensgefährtin für die Versteigerung geboten, so dass sich die Frage stellte, ob überhaupt ein (rückabzuwickelnder) wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien vorlag.
Das Gericht bejahte dies. Der Verkäufer habe sich hier jedenfalls nicht eine relevante Fehlvorstellung gemacht, da er das Motorrad unter der Bedingung „Barzahlung bei Abholung“ angeboten hatte, so dass für ihn Vertragspartner sein sollte, wer das Motorrad abholt und bezahlt.
Im Einzelnen:
Ein Handeln unter fremden Namen kann entweder als Fall der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), in dem der Vertretene Vertragspartner wird oder als Fall einer Eigengeschäftsführung mit daraus folgender Eigenverpflichtung gewertet werden, wenn für den anderen Teil nicht erkennbar ist, dass ein Dritter Vertragspartner werden soll.
Die Richter der Berufungskammer gingen von dem vom BGH aufgestellten Grundsatz aus, dass es in erster Linie auf die bei der jeweiligen Auktionsplattform hinterlegten Personen- und Adressdaten ankomme (Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09).
Für den Fall aber, dass ein Artikel gegen Barzahlung bei Abholung angeboten werde, mache sich der Verkäufer über die Identität des Vertragspartners keine wesentlichen Vorstellungen, so dass es nicht auf die hinterlegten Personen- und Adressdaten ankomme. Wichtig sei für den Verkäufer nur, wer tatsächlich am Übergabetermin erscheine.
Allenfalls dann, wenn im Vorfeld der Übergabe um die Abwicklung des Vertrages gestritten werde, etwa weil der Käufer es sich grundlos anders überlegt habe, bestehe für den Verkäufer Veranlassung sich über dessen Identität Gedanken zu machen. Dieser Fall liege aber nicht vor.
Da die Angabe des Verkäufers über die Anzahl der Vorbesitzer nachweislich unzutreffend war, waren dem klagenden Käufer der Kaufpreis und die Fahrtkosten hin zur Übergabe zu erstatten.