LG Berlin, Urteil vom 21.05.2012, Az. 52 S 140/11
Das Landgericht Berlin hatte nach einem eBay-Kauf über die Wirksamkeit folgender Anfechtungserklärung des Verkäufers zu entscheiden:
„Hallo … sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren - hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen?“
Dies ließ das Gericht nicht ausreichen, so dass von einem wirksamen Kaufvertrag auszugehen war und der nicht lieferungswillige Verkäufer dem Käufer Schadensersatz für einen Deckungskauf leisten musste.
Der Verkäufer hatte 10 Telefone zum Sofortkaufpreis von 99 € angeboten.
Er hatte jedoch eigentlich eingeben wollen, dass er per Sofortkauf je Telefon und nicht in der Summe 99 € verlange.
Den Käufer kontaktierte er später mit der o.g. Nachricht.
Wie schon zuvor das Amtsgericht sah auch das Landgericht hierin keine ausreichend deutliche Anfechtungserklärung.
Eine Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 BGB müsse deutlich den Willen erkennen lassen, die Wirkungen des Rechtsgeschäfts beseitigen zu wollen.
Dies gehe aus der Erklärung jedoch gerade nicht hervor, da „Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen“ erkennen lasse, dass der Vertrag nach dem Willen des Verkäufers noch ausgeführt werden sollte, wenn auch zu anderen Preis-Konditionen.
Der Käufer habe sich auch durch Festhalten an seiner Forderung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB verhalten, da kein besonders krasses Missverhältnis zwischen Wert der Telefone und dem Kaufpreis von 99 € bestehe. Nicht jedes für den Verkäufer nachteilige Geschäft könne den Einwand des § 242 BGB begründen.
Anmerkung: Häufig erhält der Käufer auf Veranlassung der Verkäufers direkt von eBay eine Nachricht, mit der Bitte die Transaktion als erledigt zu betrachten, da ein Irrtum z.B. bei der Eingabe des Sofort-Kaufpreises vorgelegen habe. Ob dies als Anfechtungserklärung ausreicht, ist zweifelhaft, da der genaue Wortlaut der Mitteilung des Verkäufers an eBay, wo die Erklärung standardisiert an den Käufer weitergegeben wird, nicht bekannt ist. Denn aus einer unzureichenden Anfechtungserklärung durch den Verkäufer kann nur durch die Weitergabe von eBay grundsätzlich keine rechtlich wirksame Anfechtung werden.
Das Landgericht Berlin hatte nach einem eBay-Kauf über die Wirksamkeit folgender Anfechtungserklärung des Verkäufers zu entscheiden:
„Hallo … sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren - hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen?“
Dies ließ das Gericht nicht ausreichen, so dass von einem wirksamen Kaufvertrag auszugehen war und der nicht lieferungswillige Verkäufer dem Käufer Schadensersatz für einen Deckungskauf leisten musste.
Der Verkäufer hatte 10 Telefone zum Sofortkaufpreis von 99 € angeboten.
Er hatte jedoch eigentlich eingeben wollen, dass er per Sofortkauf je Telefon und nicht in der Summe 99 € verlange.
Den Käufer kontaktierte er später mit der o.g. Nachricht.
Wie schon zuvor das Amtsgericht sah auch das Landgericht hierin keine ausreichend deutliche Anfechtungserklärung.
Eine Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 BGB müsse deutlich den Willen erkennen lassen, die Wirkungen des Rechtsgeschäfts beseitigen zu wollen.
Dies gehe aus der Erklärung jedoch gerade nicht hervor, da „Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen“ erkennen lasse, dass der Vertrag nach dem Willen des Verkäufers noch ausgeführt werden sollte, wenn auch zu anderen Preis-Konditionen.
Der Käufer habe sich auch durch Festhalten an seiner Forderung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB verhalten, da kein besonders krasses Missverhältnis zwischen Wert der Telefone und dem Kaufpreis von 99 € bestehe. Nicht jedes für den Verkäufer nachteilige Geschäft könne den Einwand des § 242 BGB begründen.
Anmerkung: Häufig erhält der Käufer auf Veranlassung der Verkäufers direkt von eBay eine Nachricht, mit der Bitte die Transaktion als erledigt zu betrachten, da ein Irrtum z.B. bei der Eingabe des Sofort-Kaufpreises vorgelegen habe. Ob dies als Anfechtungserklärung ausreicht, ist zweifelhaft, da der genaue Wortlaut der Mitteilung des Verkäufers an eBay, wo die Erklärung standardisiert an den Käufer weitergegeben wird, nicht bekannt ist. Denn aus einer unzureichenden Anfechtungserklärung durch den Verkäufer kann nur durch die Weitergabe von eBay grundsätzlich keine rechtlich wirksame Anfechtung werden.