Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

24103, Kiel
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht und Medienrecht Wettbewerbsrecht
20.09.2012

eBay: Abgabe eines Gebotes über fremden Account

Derzeitige Sicherheitsstandards lassen den Schluss nicht zu, dass die Verwendung eines Passwortes auf ein Gebot des Accountinhabers hindeutet



OLG Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2012, Az.: 3 U 1/12

Das OLG Bremen hat in einem Berufungsverfahren per Hinweisbeschluss dem klagenden eBay-Verkäufer deutlich gemacht, dass er seine Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückziehen möge.

Der Sachverhalt war einfach. 
Der klagende Verkäufer hatte privat seine Harley Davidson im Auktionsmodus zum Verkauf angeboten. Den Zuschlag erhielt der Beklagte für ein Gebot von 34.000 €, das über sein eBay- Mitgliedskonto abgegeben wurde.

Einige Tage meldete sich der Beklagte nicht. Auf Nachfrage des Verkäufers erklärte er dann, er habe das Angebot nicht abgegeben, sein Account sei durch eine Person namens M. aus B. gehackt worden.

Der Kläger machte gerichtlich den entgangenen Gewinn aus dem Geschäft geltend.

Nachdem er schon am Landgericht unterlegen war, machte ihm nun auch das OLG keine Hoffnung.

Das Gericht sah den für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Vertragsschluss mit dem Account-Inhaber nicht als bewiesen an.

Der Kläger habe den Beweis nicht führen können, dass der Beklagte selbst das Höchstgebot abgegeben habe. Da dies eine für ihn günstige Tatsache gewesen sei, sei er auch beweisbelastet gewesen.

Es bestehe auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine über einen eBay-Account abgegebene Willenserklärung dem Kontoinhaber zuzurechnen sei.

„Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist“, so das Gericht in Übereinstimmung mit der geltenden BGH-Rechtsprechung.

In Betracht komme zwar grundsätzlich eine Haftung aus Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, mit der Folge, dass dem Kontoinhaber das Handeln eines Dritten zuzurechnen ist, so als ob er diesen wie einen Vertreter bevollmächtigt habe.

Für eine Duldungsvollmacht, d.h. der Accountinhaber hat einen Dritten wissentlich gewähren lassen, lagen aber keine Anzeichen vor.

Ebenso wenig war eine Anscheinsvollmacht dargelegt, d.h. dass der Accountinhaber hätte erkennen können, dass ein Dritter sein Passwort nutzt.

Aus dem Umstand, dass der Beklagte sein Passwort offensichtlich unsicher verwahrt oder ein unsicheres Passwort gewählt hat, könne dagegen ein Vertrag nicht fingiert werden.

Fazit: Diese leider als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung ist für den Verkäufer außerordentlich unbefriedigend. Die Gerichte  lassen damit dem Käufer, der sich übernommen hat und manchem Spaßbieter die intuitive Ausrede „Ich hab nichts gemacht“ durchgehen, ohne dass dem Verkäufer realistische Chancen der Beweisführung offen stehen.

Bevor in einem solchen Fall der Käufer, der sich auf diese Weise verteidigt, verklagt wird, sollte man in den sauren Apfel beißen und das Angebot nochmals einstellen, um weitere Unkosten zu vermeiden.