I. Einleitung
Wird eine neue Marke ins Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen, kann der Inhaber einer älteren Marke gegen die Neueintragung binnen 3 Monaten Widerspruch eingelegt werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG).
Die neueingetragene Marke ist auf Grund des Widerspruches zu löschen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke besteht.
Dies ist der Fall, wenn auf Grund der Identität oder Ähnlichkeit der als Marke eingetragenen Kennzeichen und der Identität /Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Gefahr besteht, dass der Abnehmer der Produkte, die Kennzeichen demselben Markeninhaber zuordnen.
Dabei besteht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen, der Ähnlichkeit der Produkte und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und zwar derart, dass z.B. ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Produkte durch erhöhte Ähnlichkeit der Kennzeichen oder erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann.
II. Entscheidungen
BPatG, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 24 w (pat) 104/10 – ATOS ./. Artus
Gegen die Wortmarke ATOS, eingetragen für alkoholfreie Getränke; Sodawasser; Tafelwässer; Wässer (Klasse 32) hatte der Inhaber der älteren Wortmarke „Artus“ (für Mineralwasser, Brausen, Limonaden, Klasse 32) Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle gab dem Widerspruch statt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Inhabers der jüngeren Marke ATOS.
Das BPatG wies die Beschwerde zurück und führte zum 1. Kriterium Warenähnlichkeit aus:
„Bei der Prüfung der Warenähnlichkeit ist daher auf Seiten der
Widersprechenden von den Waren "Brausen, Limonaden" auszugehen. Sie sind
mit den Waren der angegriffenen Marke "alkoholfreie Getränke" identisch. Den
Waren "Sodawasser; Tafelwässer; Wässer (Getränke)" der angegriffenen Marke
sind die "Brausen, Limonaden" der Widerspruchsmarke sehr ähnlich.“
Die ältere Marke weise durchschnittliche Kennzeichnungskraft (2. Kriterium) auf. Für eine verringerte Kennzeichnungskraft bestünden keine Anzeichen, da das Kennzeichen „Artus“ in keiner Weise beschreibenden Gehalt im Hinblick auf die eingetragenen Waren aufweise.
Im Hinblick auf die Warenähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke müsse die jüngere daher im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit einen deutlichen Abstand aufweisen, was vorliegend nicht der Fall sei.
Die Ähnlichkeit der Zeichen als 3. Kriterium beurteilt sich bei Wortmarken nach drei Aspekten:
· schriftbildliche Verwechselbarkeit
· klangliche Verwechselbarkeit
· Verwechselbarkeit nach dem Bedeutungsgehalt
„Bei der klanglichen Verwechslungsgefahr kommt es vor allem auf die Silbengliederung und die Vokalfolge an, wobei Wortanfänge stärker beachtet werden, während unbetonte Zwischensilben oder wenig auffällige Abweichungen im Wortinnern insbesondere bei längeren Marken die Verwechslungsgefahr kaum mindern.“
Daher sei bei den fast gleich klingenden Zeichen ATOS und Artus von klanglicher Verwechselbarkeit auszugehen.
„Auch beim schriftlichen Vergleich ist auf den Gesamteindruck abzustellen, der meist von den Anfangs- und Schlusselementen bestimmt wird, die hier gerade übereinstimmen“, so dass auch hinsichtlich des Schriftbildes von Ähnlichkeit auszugehen sei.
Der unterschiedliche Bedeutungsgehalt zwischen ATOS (Athos = Berg in Griechenland) und Artus (männlicher Vorname, Sagengestalt) reiche nicht aus, um die Verwechslungsgefahr der Zeichen auszuschließen. Dies sei bei hochgradiger Ähnlichkeit dem Schriftbild und dem Klang nach schon nicht mehr möglich. Zudem aber sei der Berg Athos in Griechenland dem angesprochenen Abnehmerkreis jedoch nicht bekannt, so dass er sich des Unterschiedes der Bedeutung nicht bewusst werde.
BPatG, Beschluss vom 14.02.2012, Az.: 24 W (pat) 126/10 – Coffea ./. Caffeo
Die Entscheidung macht deutlich, dass auf den ersten Blick ähnlich scheinende Marken ausreichend unterscheidbar sein können, wenn als Wortkern ein bekannter beschreibender Begriff verwendet wird.
Gegen die Eintragung der Wortmarke „Coffea“ für Kaffeemaschinen hatte die Inhaberin der älteren Wortmarke „Caffeo“, ebenfalls eingetragen für Elektrische Kaffe-, Tee- und Espressomaschinen (Klasse 11) Widerspruch eingelegt, da eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 MarkenG vorliege.
Die Markenstelle hatte den Widerspruch zurückgewiesen, da die Widerspruchsmarke „Coffeo“ eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise, insbesondere habe sie einen beschreibenden Bezug zu der eingetragenen Ware Kaffeemaschinen.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Das BPatG wies die Beschwerde zurück.
Es prüft die Faktoren Warenähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Widerspruchsmarke, die in Wechselwirkung zueinander stehen.
Zunächst sei zwar von Warenidentität auszugehen.
Die Widerspruchsmarke habe jedoch – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Markenstelle – nur schwache Kennzeichnungskraft, da es sich bei „Caffeo“ im Hinblick auf die Ware Kaffemaschinen um eine nur leichte Abwandlung des glatt beschreibenden Begriffes „Kaffee“ handele.
Für die Ähnlichkeit der Zeichen sei zunächst festzustellen, dass sich die Inhaberin der Widerspruchsmarke „Caffeo“ nicht gegen die Übernahme solcher Zeichenbestandteile geltend machen könne, die beschreibend seien. Der Wortkern „Caffe“, der – wie gesagt - glatt beschreibend und damit an sich nicht eintragungsfähig sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG - mehr dazu hier), könne ihr nicht dazu verhelfen, die Eintragung einer jüngeren Marke zu verhindern. M.a.W. aus einem nicht eintragungsfähigen Bestandteil einer Wortmarke könne der Markeninhaber keine Rechte herleiten.
Die Rechte des Markeninhabers seien auf die Bestandteile beschränkt, die nicht glatt beschreibend sind. Hier ist dies die Abwandlung des Begriffs Caffe durch den Zusatz –„o“ zu „Caffeo“.
Dazu halte aber die jüngere Marke „Coffea“ durch den Wechsel der Vokalfolge a und o noch einen ausreichenden Abstand ein.
BPatG, Beschluss vom 01.03.2012, Az.: 33 W (pat) 21/10 – Fotoprinz ./. Prinz
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede Abweichung des Markennamens für eine erfolgreiche Eintragung ausreichend ist. Stimmt ein Bestandteil des Zeichens überein kann dies bereits Probleme bereiten, insbesondere wenn das übernommene Element eine bekanntere Marke darstellt.
Für u.a. die Waren Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke, Verteilung von Werbematerial (Klasse 35) und Fotosatzarbeiten, Erstellen von fotografischen Abzügen, Druckarbeiten, Aufdrucken von Mustern (Klasse 40) war die Wortmarke „Fotoprinz“ eingetragen worden. Die Inhaberin der Wortmarke „Prinz“ für Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Reiseführer legte hiergegen Widerspruch ein.
Die Markenstelle wies den Widerspruch zurück. Es liege zwar Warenidentität bzw. – ähnlichkeit vor. Auch komme der Widerspruchsmarke „Prinz“ für Druckereierzeugnisse erhöhte Kennzeichnungskraft zu, da durch nachgewiesene hohe Auflagenzahlen und Werbeaufwendungen von erhöhter Bekanntheit beim Abnehmerkreis (hier Endverbraucher) auszugehen sei.
Jedoch liege keine Zeichenähnlichkeit vor. Insofern könne nicht auf die Übereinstimmung des Wortbestandteiles „Prinz“ abgestellt werden, denn es verbiete sich den Gesamtbegriff „Fotoprinz“ in seine Bestandteile zu zerlegen. Auch präge der Teil „Prinz“ nicht den Gesamteindruck des Zeichens „Fotoprinz“. Zwischen „Fotoprinz“ und „Prinz“ läge aber ein ausreichend großer Abstand vor.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde gab das BPatG statt.
Das BPatG sah die Frage der Zeichenähnlichkeit anders als die Markenstelle.
Betrachte man die Marken in Ihrer Gesamtheit, ließen sich „Fotoprinz“ und „Prinz“ durchaus leicht unterscheiden und es sei auch grundsätzlich nicht zulässig, einen Bestandteil der Marke (-prinz) herauszugreifen.
Ausnahmsweise sei dies jedoch dann geboten, wenn der Bestandteil eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweise und die übrigen Bestandteile aus Sicht des angesprochenen Abnehmerkreises in den Hintergrund träten. Dazu sei es nicht erforderlich, dass es sich um eine Mehrwortmarke handele. Auch ein Teil eines zusammengesetzten Gesamtbegriffes könne insoweit prägend sein.
Dafür spreche im vorliegenden Fall zweierlei:
zunächst sei – wie dargestellt – dem Abnehmerkreis das Zeichen Prinz besonders für Druckerzeugnisse wie Zeitschriften bekannt, da die Widerspruchsführerin insoweit für eine erhöhte Bekanntheit gesorgt habe. Diese strahle also auf die jüngere Marke in der Weise aus, dass der Abnehmer dem Bestandteil „Prinz“ besondere Aufmerksamkeit schenke.
Dann sei aber auch zu berücksichtigten, dass der Bestandteil „Foto“ in der jüngeren Marke im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen Fotosatzarbeiten, Erstellen von fotografischen Abzügen, Druckarbeiten, Aufdrucken von Mustern(Klasse 40) glatt beschreibend seien und aus Rechtsgründen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) unbeachtlich seien.
Daher werde die jüngere Marke durch den Bestandteil „Prinz“ geprägt, der Bestandteil „Prinz“ sei zu vernachlässigen.
Daher bestehe auch hinsichtlich der Zeichen hochgradige Verwechslungsgefahr.
zum Artikel: Markenanmeldung: Die häufigsten Eintragungshindernisse – 4 aktuelle Entscheidungen
Wird eine neue Marke ins Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen, kann der Inhaber einer älteren Marke gegen die Neueintragung binnen 3 Monaten Widerspruch eingelegt werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG).
Die neueingetragene Marke ist auf Grund des Widerspruches zu löschen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke besteht.
Dies ist der Fall, wenn auf Grund der Identität oder Ähnlichkeit der als Marke eingetragenen Kennzeichen und der Identität /Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Gefahr besteht, dass der Abnehmer der Produkte, die Kennzeichen demselben Markeninhaber zuordnen.
Dabei besteht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen, der Ähnlichkeit der Produkte und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und zwar derart, dass z.B. ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Produkte durch erhöhte Ähnlichkeit der Kennzeichen oder erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann.
II. Entscheidungen
BPatG, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 24 w (pat) 104/10 – ATOS ./. Artus
Gegen die Wortmarke ATOS, eingetragen für alkoholfreie Getränke; Sodawasser; Tafelwässer; Wässer (Klasse 32) hatte der Inhaber der älteren Wortmarke „Artus“ (für Mineralwasser, Brausen, Limonaden, Klasse 32) Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle gab dem Widerspruch statt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Inhabers der jüngeren Marke ATOS.
Das BPatG wies die Beschwerde zurück und führte zum 1. Kriterium Warenähnlichkeit aus:
„Bei der Prüfung der Warenähnlichkeit ist daher auf Seiten der
Widersprechenden von den Waren "Brausen, Limonaden" auszugehen. Sie sind
mit den Waren der angegriffenen Marke "alkoholfreie Getränke" identisch. Den
Waren "Sodawasser; Tafelwässer; Wässer (Getränke)" der angegriffenen Marke
sind die "Brausen, Limonaden" der Widerspruchsmarke sehr ähnlich.“
Die ältere Marke weise durchschnittliche Kennzeichnungskraft (2. Kriterium) auf. Für eine verringerte Kennzeichnungskraft bestünden keine Anzeichen, da das Kennzeichen „Artus“ in keiner Weise beschreibenden Gehalt im Hinblick auf die eingetragenen Waren aufweise.
Im Hinblick auf die Warenähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke müsse die jüngere daher im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit einen deutlichen Abstand aufweisen, was vorliegend nicht der Fall sei.
Die Ähnlichkeit der Zeichen als 3. Kriterium beurteilt sich bei Wortmarken nach drei Aspekten:
· schriftbildliche Verwechselbarkeit
· klangliche Verwechselbarkeit
· Verwechselbarkeit nach dem Bedeutungsgehalt
„Bei der klanglichen Verwechslungsgefahr kommt es vor allem auf die Silbengliederung und die Vokalfolge an, wobei Wortanfänge stärker beachtet werden, während unbetonte Zwischensilben oder wenig auffällige Abweichungen im Wortinnern insbesondere bei längeren Marken die Verwechslungsgefahr kaum mindern.“
Daher sei bei den fast gleich klingenden Zeichen ATOS und Artus von klanglicher Verwechselbarkeit auszugehen.
„Auch beim schriftlichen Vergleich ist auf den Gesamteindruck abzustellen, der meist von den Anfangs- und Schlusselementen bestimmt wird, die hier gerade übereinstimmen“, so dass auch hinsichtlich des Schriftbildes von Ähnlichkeit auszugehen sei.
Der unterschiedliche Bedeutungsgehalt zwischen ATOS (Athos = Berg in Griechenland) und Artus (männlicher Vorname, Sagengestalt) reiche nicht aus, um die Verwechslungsgefahr der Zeichen auszuschließen. Dies sei bei hochgradiger Ähnlichkeit dem Schriftbild und dem Klang nach schon nicht mehr möglich. Zudem aber sei der Berg Athos in Griechenland dem angesprochenen Abnehmerkreis jedoch nicht bekannt, so dass er sich des Unterschiedes der Bedeutung nicht bewusst werde.
BPatG, Beschluss vom 14.02.2012, Az.: 24 W (pat) 126/10 – Coffea ./. Caffeo
Die Entscheidung macht deutlich, dass auf den ersten Blick ähnlich scheinende Marken ausreichend unterscheidbar sein können, wenn als Wortkern ein bekannter beschreibender Begriff verwendet wird.
Gegen die Eintragung der Wortmarke „Coffea“ für Kaffeemaschinen hatte die Inhaberin der älteren Wortmarke „Caffeo“, ebenfalls eingetragen für Elektrische Kaffe-, Tee- und Espressomaschinen (Klasse 11) Widerspruch eingelegt, da eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 MarkenG vorliege.
Die Markenstelle hatte den Widerspruch zurückgewiesen, da die Widerspruchsmarke „Coffeo“ eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise, insbesondere habe sie einen beschreibenden Bezug zu der eingetragenen Ware Kaffeemaschinen.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Das BPatG wies die Beschwerde zurück.
Es prüft die Faktoren Warenähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Widerspruchsmarke, die in Wechselwirkung zueinander stehen.
Zunächst sei zwar von Warenidentität auszugehen.
Die Widerspruchsmarke habe jedoch – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Markenstelle – nur schwache Kennzeichnungskraft, da es sich bei „Caffeo“ im Hinblick auf die Ware Kaffemaschinen um eine nur leichte Abwandlung des glatt beschreibenden Begriffes „Kaffee“ handele.
Für die Ähnlichkeit der Zeichen sei zunächst festzustellen, dass sich die Inhaberin der Widerspruchsmarke „Caffeo“ nicht gegen die Übernahme solcher Zeichenbestandteile geltend machen könne, die beschreibend seien. Der Wortkern „Caffe“, der – wie gesagt - glatt beschreibend und damit an sich nicht eintragungsfähig sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG - mehr dazu hier), könne ihr nicht dazu verhelfen, die Eintragung einer jüngeren Marke zu verhindern. M.a.W. aus einem nicht eintragungsfähigen Bestandteil einer Wortmarke könne der Markeninhaber keine Rechte herleiten.
Die Rechte des Markeninhabers seien auf die Bestandteile beschränkt, die nicht glatt beschreibend sind. Hier ist dies die Abwandlung des Begriffs Caffe durch den Zusatz –„o“ zu „Caffeo“.
Dazu halte aber die jüngere Marke „Coffea“ durch den Wechsel der Vokalfolge a und o noch einen ausreichenden Abstand ein.
BPatG, Beschluss vom 01.03.2012, Az.: 33 W (pat) 21/10 – Fotoprinz ./. Prinz
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede Abweichung des Markennamens für eine erfolgreiche Eintragung ausreichend ist. Stimmt ein Bestandteil des Zeichens überein kann dies bereits Probleme bereiten, insbesondere wenn das übernommene Element eine bekanntere Marke darstellt.
Für u.a. die Waren Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke, Verteilung von Werbematerial (Klasse 35) und Fotosatzarbeiten, Erstellen von fotografischen Abzügen, Druckarbeiten, Aufdrucken von Mustern (Klasse 40) war die Wortmarke „Fotoprinz“ eingetragen worden. Die Inhaberin der Wortmarke „Prinz“ für Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Reiseführer legte hiergegen Widerspruch ein.
Die Markenstelle wies den Widerspruch zurück. Es liege zwar Warenidentität bzw. – ähnlichkeit vor. Auch komme der Widerspruchsmarke „Prinz“ für Druckereierzeugnisse erhöhte Kennzeichnungskraft zu, da durch nachgewiesene hohe Auflagenzahlen und Werbeaufwendungen von erhöhter Bekanntheit beim Abnehmerkreis (hier Endverbraucher) auszugehen sei.
Jedoch liege keine Zeichenähnlichkeit vor. Insofern könne nicht auf die Übereinstimmung des Wortbestandteiles „Prinz“ abgestellt werden, denn es verbiete sich den Gesamtbegriff „Fotoprinz“ in seine Bestandteile zu zerlegen. Auch präge der Teil „Prinz“ nicht den Gesamteindruck des Zeichens „Fotoprinz“. Zwischen „Fotoprinz“ und „Prinz“ läge aber ein ausreichend großer Abstand vor.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde gab das BPatG statt.
Das BPatG sah die Frage der Zeichenähnlichkeit anders als die Markenstelle.
Betrachte man die Marken in Ihrer Gesamtheit, ließen sich „Fotoprinz“ und „Prinz“ durchaus leicht unterscheiden und es sei auch grundsätzlich nicht zulässig, einen Bestandteil der Marke (-prinz) herauszugreifen.
Ausnahmsweise sei dies jedoch dann geboten, wenn der Bestandteil eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweise und die übrigen Bestandteile aus Sicht des angesprochenen Abnehmerkreises in den Hintergrund träten. Dazu sei es nicht erforderlich, dass es sich um eine Mehrwortmarke handele. Auch ein Teil eines zusammengesetzten Gesamtbegriffes könne insoweit prägend sein.
Dafür spreche im vorliegenden Fall zweierlei:
zunächst sei – wie dargestellt – dem Abnehmerkreis das Zeichen Prinz besonders für Druckerzeugnisse wie Zeitschriften bekannt, da die Widerspruchsführerin insoweit für eine erhöhte Bekanntheit gesorgt habe. Diese strahle also auf die jüngere Marke in der Weise aus, dass der Abnehmer dem Bestandteil „Prinz“ besondere Aufmerksamkeit schenke.
Dann sei aber auch zu berücksichtigten, dass der Bestandteil „Foto“ in der jüngeren Marke im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen Fotosatzarbeiten, Erstellen von fotografischen Abzügen, Druckarbeiten, Aufdrucken von Mustern(Klasse 40) glatt beschreibend seien und aus Rechtsgründen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) unbeachtlich seien.
Daher werde die jüngere Marke durch den Bestandteil „Prinz“ geprägt, der Bestandteil „Prinz“ sei zu vernachlässigen.
Daher bestehe auch hinsichtlich der Zeichen hochgradige Verwechslungsgefahr.
zum Artikel: Markenanmeldung: Die häufigsten Eintragungshindernisse – 4 aktuelle Entscheidungen