Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

24103, Kiel
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht und Medienrecht Wettbewerbsrecht
14.09.2012

Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung

LG Hamburg, Urt. v. 08.05.2012 - Az.: 407 HKO 15/12

Dass unberechtigte und rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach hinten los gehen können, zeigt der Fall des LG Hamburg.

Ein Internethändler für Autozubehör hatte einen Mitbewerber in einer ersten Abmahnung für ein 4 bis 5 Monate zurückliegendes Angebot abgemahnt, da angeblich die Widerrufsbelehrung gefehlt habe. Er forderte Abmahnkosten i.H.v. 700 € bei sofortiger Zahlung, drohte aber für den Fall der Nichtzahlung weit höhere Kosten (auf Basis eines Streitwertes von 25.000 €) an.

Als der abgemahnte Verkäufer einen Anwalt einschaltete, nahm der Abmahner seine Forderung zurück.

Wenig später mahnte er denselben Verkäufer nochmals wegen fehlender Widerrufsbelehrung ab und machte wieder einen Zahlungsanspruch wie vorher geltend.

Der Verkäufer wies über seinen Anwalt nach, dass seine Homepage sehr wohl über eine Widerrufsbelehrung verfüge und wohl nur die Browsereinstellung des Abmahners den Abruf verhindere. Wiederum nahm der Abmahner seine Forderung zurück.

Nun wurde es dem Abgemahnten jedoch zu bunt und er forderte Ersatz für die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten vor dem LG Hamburg.

Dieses sprach ihm den geforderten Schadensersatz zu, da eine unberechtigte Abmahnung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Verkäufers gemäß § 823 Abs. 1 BGB darstelle.

Zwar führe nicht jede im Ergebnis unberechtigte Abmahnung zu einem Schadensersatzanspruch, hier habe der Abmahner jedoch billigend in Kauf genommen, dass er mit einer Abmahnung ohne tragfähige Grundlage den Geschäftsablauf des Mitbewerbers störe. Denn er hätte erkennen können und müssen, dass dieser  - zumal nach der ersten Abmahnung – über eine Widerrufsbelehrung verfüge und diese nur in seinem Browser nicht angezeigt wurde.

„ Wer schlecht recherchiert, mehr oder weniger ins Blaue hinein abmahnt, hat für die Folgen seines Verhaltens einzustehen“

Zudem sei sein Abmahnverhalten nach der Überzeugung des Gerichts rechtsmissbräuchlich, da eine sachfremde Motivation, Gewinnerzielungsinteresse nämlich, vorliege. Dies zeige sich zum einen daran, dass bei der ersten Abmahnung erst mehrere Monate seit dem angeblichen Wettbewerbsverstoß zugewartet wurde. Auf die sofortige Wiederherstellung eines wettbewerbskonformen Zustandes sei es ihm daher augenscheinlich nicht angekommen. Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie sich die geforderte Abfindungssumme von 700 € berechne.

„Letztlich spricht auch die Drohung mit höheren Kosten unter Anlegung eines Streitwertes von mindestens 25.000 € eine deutliche Sprache.“

Dass die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund gestanden habe, zeige sich schließlich daran, dass der Abmahner vor der Beschreitung des Rechtsweges in beiden Fällen zurückgeschreckt sei.

Umso bitterer für ihn, schließlich doch vor Gericht gelandet zu sein.