Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

24103, Kiel
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht und Medienrecht Wettbewerbsrecht
18.12.2012

Online-Spiele und 0900 – Nummern: Haften Eltern für ihre Kinder? 

Müssen die Eltern haften, wenn minderjährige Kinder in „kostenlosen“ Online-Spielen über das Telefon teure Zusatzdienste einkaufen?

1. Ausgangslage

In der Fernsehwerbung und auf zahlreichen Seiten im Internet gibt es zahllose Angebote zu „kostenlosen Browsergames“ und „Gratisspielen“ im Internet.

Die Spiele haben tolle Fantasienamen wie Grepolis, Travian, Dark Orbit oder was auch immer.

Hat sich der Spieler erst einmal registriert, dann erhält er im Rahmen des Spiels das Angebot sog. Premium-Features freizuschalten, die den Spielspaß erhöhen sollen.

Diese sind dann nicht mehr kostenlos, sondern können über das Anwählen einer kostenpflichtigen 0900-Nummer freigeschaltet werden.

Ein Angebot, das gerade für minderjährige Kinder einfach ist, da Sie kaum über Online-Banking, PayPal oder gar eine Kreditkarte verfügen.

Es fragt sich, ob die Eltern in diesem Fall die auf der Telefonrechnung ausgewiesenen Dienste tatsächlich zahlen müssen.

2. Grundsatz: Minderjährige Kinder können keine Verträge mit Zahlungspflicht abschließen

Gemäß §§ 108 Abs. 1, 107 BGB ist ein rechtlich nachteiliger Vertrag schwebend unwirksam, wenn er durch ein minderjähriges Kind ohne die elterliche Einwilligung geschlossen wurde.

DaZahlungspflicht begründet wird, 

Eine rechtlich wirksame Zahlungsverpflichtung würde auf dieser Grundlage also nicht entstehen.

3. Sonderregelung für Telefonkosten

Für den Bereich der Entgelte für Telekommunikationsleistungen schreibt § 45i Abs. 4 TKG (Telekommunikationsgesetz) jedoch vor, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich zahlungspflichtig ist, es sei denn, er kann ausnahmsweise nachweisen, dass ihm der Anruf nicht zuzurechnen ist.

Hiernach haftet der Anschlussinhaber regelmäßig auch für kostenpflichtige Anrufe seiner minderjährigen Kinder.

4. Stand der Rechtsprechung

Zwar ist nach einigen Urteilen, die an Kinder gerichtete Werbung für kostenpflichtige Angebote im Rahmen von Online-Spielen wettbewerbswidrig (z.B. LG Berlin, Urteil vom 14.09.2010, Az.: 103 O 43/10). Jedoch lassen sich daraus keine rechtlichen Konsequenzen für die  Zahlungspflicht im konkreten Fall ableiten

Teilweise sehen die Gerichte es aber auch als sittenwidrig an, dass Kinder zum Kauf teurer Zusatz-Features animiert werden, so dass auch aus diesem Grund keine Zahlungspflicht entsteht (LG Saarbrücken,  Urteil vom 22.06.2011, Az.: 10 S 60/10). Hier handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung.

Die Zahlungspflicht des Anschlussinhabers wird dagegen ganz überwiegend bestätigt, u.a. durch folgende Gerichte:

AG Amberg
LG Darmstadt
AG Dieburg
LG Hagen
LG Kempten
AG Kirchhain
OLG Koblenz
LG Lübeck